— 52 — § 75. 3. Prüfung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungsjahrs ans etn geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazugehörigen Belegen an die Oberbehörde der Bücher. zur Prüfung eingereicht. (2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltungen ergangenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 8 76. 4. Behand- Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung —t der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amts- stempels der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. § 77. Zum § 30 des Gesetzes. 5. Berwal. (1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Personen= und Gepäckverkehr zungeosten. (Abschnitt V) erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der bei ihren gotung. Amtsstellen eingegangenen Einnahmen einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. (2) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr (Abschnitte I bis IV) erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamt- einnahme einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungjahrs diesen Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen Rechnungsjahre zuflieszenden Verwalt it für den Frachturkundenstempel. Den Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des s Rechnungjahrs bei den monatlichen und vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei vom Hundert der in ihrem Gebiet ausgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten. VIII. Schlußbestimmungen. 8 78. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen.