— 97 — Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der ungebrauchten Fahrkartenstempelmarken und abgestempelten Fahrausweise. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Per- sonen- und Güterverkehrs werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Fahrkartenstempelmarken und ver- steuerten abgestempelten Fahrausweise folgende Bestimmungen getroffen: A. 1. Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens 31. Dezember 1918 bei einer zuständigen Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich bei einer bisher zum Vertriebe von Fahrkartenstempelmarken zuständigen Amtsstelle unter Überreichung der Marken zu stellen. Der Ersatv wird, nachdem die Stelle festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere Anweisung in Höhe des Nennwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann verlangen, daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu 100 Stück vorgelegt werden, in Reihen von je 10 Stück unmittelbar nebeneinander und gegebenenfalls in Bogen von je 100 Stück zu je 10 solcher unmittelbar untereinandergeordneten Reihen auf Papierbogen ausgeklebt, überschießende Stücke aber lose überreicht werden, ferner daß jeder Papierbogen mit dem Firmenstempel oder dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet werde. Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den Amts- stellen vorhandenen Fahrkartenstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegenwart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll, zu vernichten. Auf die Erstattung des Steuerwerts der versteuerten abgestempelten Fahrausweise finden die Bestimmungen des § 66 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 entsprechende Anwendung. B. ür die nach den Bestimmungen unter A2 vernichteten Stempelmarken werden den Dr de nach den die an die Reichsdruckerei entrichteten Herstellungskosten vom Reiche vergütet. Die Herstellungskosten sind in Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuer- übersichten zu berechnen und in letzteren als besondere Verwaltungskosten, getrennt von den gewöhnlichen, in Ansatz zu bringen. 2 S Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1917 beschlossen, daß die Gemeinden Dresden, Blasewitz und Loschwitz, die Gemeinden Pirna, Copitz und Posta- im Königreiche Sachsen je als ein Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) anzusehen sind. Berlin, den 6. Februar 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dr. Hoffmann.