2. Handels- und Gewerbewesen. Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 23). Vom 31. Jannuar 1918. Auf Grund der §§ 2, 6 und 7 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Jannuar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird bestimmt: ß 1. Die Ubernahmepreise, welche die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin für die von ihr abgenommenen Futtermittel und Hilfsstoffe zu zahlen hat (§ 7 Abs. 1 der Verorduung) und die Zuschläge bei Lieferung einschließlich Sack (Sackzuschläge) dürfen für die Tonne (1000 Kilogramm) folgende Beträge nicht übersteigen: Übernahme= Sack- A. Körnerfutter. preis zuschlag i 1. Lupine ...... 400.— :30.— 2. Rüunkelrübensamen Guckerrüben- und Futterrübensamen) 3350.— 30.— 3. Kanariensamen 585.— 30,— 4. Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Getreides an die Mühle anfallen, nämlich: Ahren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz, zerbrochen oder irgend— wie zerkleinert, Spreu von jeder Getreideart, ganz, zerbrochen oder irgendwie zerkleinert 50.— 60.— 5. die zu 4 genannten Getreideabsälle fein gemahlen 120.— 30,.— 6. Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide: a) Trieurabfälle ... 195.— 30.— b) Abfälle der Spitz= und Schälmaschinen ... 120,— 30,— c) Spreuabfälle .... :-;7,:-0 30, 7. Spelzschalen (Spelzhülsen) ... 50. 60, — 8. Spelzschalen Spelöhüllsen fe fein gemahlen Mablaut õ und 6 120, 30, — 9. Mais (Welschkorn) .. 300, 30. B. Abfälle der Müllerei. 10. Buchweizenschalen 50.— 60, 11. Buchweizenkleie 130, 3½0.— Zu 11: Der Preis gilt iire Ware mit höchstens 20 vom Hundert Rohfaser; für jeden Hundertteil mehr an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um 1### K für die Tonne. bersteigt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als Buchweizenschalen. 12. Fußmehl, Ausklopfnehl 120, 30, 13. Mehle aus Früchten im Sinne der 88 i, 2 2 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 Geichs-Geseeol. S. 5 50% die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind . 235, 30,— 14. Erdnußschalen .. ....·....... 48, 60, — 15. Erdnußkleie ohne Schalen 100, 30,— 16. Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen), Gerstenspelzen . . 50.— 60.—