— 109 — VZentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. —— Zu betiehen durch alle Postanstalten und guchhandlungen zum Jahrespreise von 8 4. Eim#elne Nunnnern werden mit 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen derechnet. 1 Berlin, Freitag, den 22. Februar 1918. . Nr. 8. Inhalt: 1. Handels- und Gewerbewesen Vekannt. s Rebe, Blättern der Weinrebe und von 2. Lachung über Weinreben Seite 109 Kastanienblättern als Ersatzstoff bei der Herstellung von 2. ileerinn⅜ Verwaltungssachen: Anderung der Ge- Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren. 110 schäftsanweisung für den der Kriegswirtschaftsstelle Festsenung des Jigarettenkontingems s für die zeit schuß vom 1. Januar bis zum 30. Juni 111 3. . und Stenerwesen: Verwendung von Linden . Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem lättern, Ahornblättern, Platanenblätteru, Blättern Ncschbrbiie . 11 für das Deutsche Feitungsgewerbe. beigegebenen Ans; 1. Handels= und Gewerbewesen. Bekanntmachung über Weinreben. Vom 16. Februar 1918. Auf Grund der Verordnung. übrr Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1 wird bestimmt: 18. August 1917 Geichs-Geseobl. *0 r · l. Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden können Rebteile ohne die vorgeschriebene vorherige Entseuchung (Nr. 26 der mit Bekanntmachung vom 10. März 1905 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 52 veröffentlichten Grundsätze des Bundesräts für die Ausführung der §§ 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 — Reichs-Gesetzbl. S. 261 ) aus einem Weinbanbezirk ausgeführt werden, wenn sie aus unverseuchten Gemeinden stammen und als Futtermittel verarbeitet werden sollen. * 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft. Berlin, den 16. Februar 1918. Der Staatssekretär des Rriegsernährungsamts. von Waldow.