3. Marine und Schiffahrt. Geschäftsordnung des Reichsausschuses für den Miederaufban der Handelsflotte. Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Bundesrats über den Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Handelsflotte vom 7. Februar 1918 wird nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers die nachstehende Geschäftsordnung erlassen. 81. Die Sitzungen des Reichsausschusses für den Wiederaufbau der Handelsflotte finden in der Besetzung mit sieben Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern an den vom Vorsitzenden bestimmten Tagen statt. Sobald der Umfang der Geschäfte es zuläßt, regelmäßige Sitzungstage zu bestimmen. Dem Vorsitzenden bleibt es vorbehalten, nach Bedarf außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Ebenso ist er befugt, ordentliche Sitzungen ausfallen zu lassen, soweit die Geschäftslage es gestattet oder besondere Umstände es erfordern. 82. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen schriftlich unter Mitteilung der zur Beratung stehenden Gegenstände, mindestens fuͤnf Tage vorher ein. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es rechtzeitig dem Vorsitzenden Anzeige zu machen; dieser lädt dann ein anderes Mitglied ein. 83. Der Reichsausschuß kann die Beschlußfassung über einzelne Anträge oder bestimmte Gruppen von Anträgen auch an Abteilungen überweisen, die gemäß § 3 der Bekanntmachung vom 7. Februar 1918 gebildet werden. Die Bildung der Abteilungen liegt dem Vorsitzenden ob, der über ihre Zusammensetzung und sachliche Zuständigkeit den Reichsausschuß hört. Die Anberaumung von Sitzungen der Abteilungen und die Ladung zu ihnen erfolgen gemäß §§ 1 und 2 dieser Geschäftsordnung. 84. Zur Beratung von grundlegenden Fragen, insbesondere von Richtlinien für die einheitliche Behandlung der Anträge sowie zur Anhörung über die Bildung und Feststellung des Geschäftsbereichs der Abteilungen, kann der Vorsitzende sämtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder zu einer Gesamtsitzung einberufen. 86. Die Beurlaubung des Vorsitzenden erfolgt durch den Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Die Beurlaubung der übrigen Mitglieder einschließlich der stellvertretenden Mitglieder steht dem Vorsitzenden zu. Glaubt der Vorsitzende Urlaub nicht erteilen zu können und gelingt eine Verständigung nicht, so hat er die Entscheidung des ftsamt) einzuholen. Urlaub im Hauptamt zieht auch Urlaub für den Reichsausschuß nach sich. e diesem Falle ist dem Vorsigenden die Beurlaubung anzuzeigen. 86. Der Vorsitzende des Ausschusses oder der von ihm mit seiner Vertretung Beauftragte leitet die Verhandlungen und Beratungen in den Sitzungen; seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. 87. Die Vorbereitung der einzelnen Anträge für die Sitzungen liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann die Bearbeitung einem Mitglied oder einem höheren Beamten des Reichsausschusses übertragen.