— 138 — 3. Zoll= und Steuer wesen. Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. April 1918 auf Grund des § 31 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs genehmigt, daß die Abgabe von den zur Benutzung von Schnellzügen auszugebenden festen Ergänzungskarteu zum Preise von 3 & und 1,50 / einheitlich nach dem Steuersatze von 13 v. H. berechnet wird. Berlin, den 24. April 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: lr. Hoffmann. Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8 — Gedruckt bei Julins Sittenfeld. Hofbuchdrucker. in Berlin.