— 141 — 14. In Muster 21 ist hinter Spalte 2 einzufügen: aus Karbid aus nicht selbst aus sonstigen Roh- herstellen erentem weehid stoffen herstellen 22 2000 2se B. Übergangsbestimmungen. 1. Für bestehende, derartige Essigsäure herstellende Fabriken sind die in den §§ 31, 46, § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 der Etigstzure-Erdnmg erforderlichen Anzeigen unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen bei Vermeidung der im § 130 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 vorgesehenen Ordnungsstrafen vor dem 8. Mai 1918 zu erstatten. 2. In derartigen Essigsäurefabriken ist am 15. Mai 1918 unter Benutzung der Muster 11a und 12 der Bestand an ungereinigter Essigsäure festzustellen, der sich in der Anlage für die Reinigung der Essigsäure (vergl. A Nr. 10) befindet. Der ermittelte Bestand an roher Essigsäure ist im Lager- buche (§ 62 der Essigsäure-Ordnung) nachzuweisen und der festgestellte Bestand an gereinigter Essig- säure bei der nächsten Bestandsaufnahme zu berücksichtigen. C. Inkrafttreten. Die Bestimmung unter B 1 tritt sofort in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten am 15. Mai 1918 in Kraft. Berlin, den 22. April 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel.