— 150 — 2. Post---- und Telegraphenwesen. Bekanntmachung. betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 30. April 1918. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 317) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 360), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß--Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 1), folgende Verordnung erlassen: A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- schließlich 20. August 1918 eingetreten ist, am 31. August 1918; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. August 1918 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeberverlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . .. . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels-oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, bes nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. August 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher- gehende Tage zu verteilen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 30. April 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Rüdlin.