3. Statistik. Bekanutmachung über die Nachweisungen auf Grund der Wohnungszählung im Mai 1918. Vom 2)9. April 1918. Gemäß des § 6 der Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung vom 25. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) wird folgendes bestimmt: 81. Die Landeszentralbehörden haben dem Kaiserlichen Statistischen Amte Nachweisungen einzusenden über: 1. die bewohnten und leerstehenden Wohnungen nach der Zahl der Wohnräume, 2. den voraussichtlichen Wohnungsbedarf nach dem Kriege, 3. die jährlichen Mietpreise der bewohnten Mietwohnungen (ohne Gewerberäume), 4. die Verteilung der Bewohner auf die verschiedenen Größenklassen der bewohnten Wohnungen, 5. die stark besetzten Kleinwohnungen nach der Zahl der Wohnräume und Bewohner, 6. die Wohnhäuser nach der Anzahl der Wohnungen. In die Nachweisungen sind die in den nachfolgenden Mustern bezeichneten Angaben einzutragen. § 2. Die im § 1 unter 1 und 2 bezeichneten Nachweisungen sind bis zum 1. November 1918, die übrigen Nachweisungen bis zum 1. Januar 1919 einzusenden. Berlin, den 29. April 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.