— 156 — g 43b. In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin in der Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder „Poliklinik für Haut- und Geschlechtskranke in Gegenwart eines Fachvertreters für Haut= und Geschlechte- krankheiten einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz niederzuschreiben und: sodann mündlich darzutun, daß er über die t. und Geschlechtskrankheitem die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 4. ¾9 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- und venerischen Krankheiten“ gestrichen. . Im § 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen Krankheiten“ geftrichen. 6. § 53 Abs. 1b erhält folgende Fassung: für Abschnitt II Teil 1 dreifach, beil 2 bis 4 je einfach. 7. & 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung: Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark. Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die jwenden Zeilen t S# für den Prüfungsabschnitt II ... ..Mark, undzwarfurTetll.. . )5 Mark - -2.. . 10 ; .. . 10 10 Die Zeile 20 daselbst eipait dic Fassung: zusammen . 220 Mark. II. Diese Vorschriften treten am i. Oltober 1918 in Kraft. Berlin, den 13. Mai 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wallraf. 2. Kolonial wesn. Auf Grund der Verfügung des Reichekanzlers vom- heutigen Tage über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher in den Schutzgebieten und Schngebietsangehriger im Ausland wird zum Standesbeamten im Reichs-Kolonialamt der Rechnungsrat Marchand bestellt. Berlin, den 241. April 1918. Der Staatssekretär des Reichs-Rolonialamts. In Vertretung: Gleim. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und auf Grund der § 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Januar 1917 über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland (Reichs-Gesetzbl. S. 55) sowie in Ergänzung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die standes- amtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. März 1908 (Kol.-Blatt S. 372) wird folgendes bestimmt: