2 — 162 — 4. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in Geisteskrankheit verfallen ist; 5. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, durch die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. — . Im 8 ö werden a) in der Uberschrift die Worte „zu registrierenden“ durch die Worte „in die Register aufzunehmenden“ ersetzt; b) die Worte „zum Zwecke der Registrierung“ gestrichen; JP0) hinter Nr. 2 folgende Nr. 3 eingest tellt: 3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme der im Militärstrafverfahren ergangenen durch die Beamten der Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß. Der 8 6 erhält folgenden Abs. 7: Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 und 4 vor- geschriebenen Mitteilungen über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende Anwendung. 5. Der § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. wem der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands gelegen ist, an das Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerführung bestimmte Behörde (8§ 1 Nr. 2). Im § 8 werden à) im Abs. 2 das Wort „Format“ gestrichen; b) im Abs. 3 Nr. 6h die Worte „das Datum der Verurteilung“ durch die Worte ersetzt „der Lag des Urteils erster Instanz oder des Urteils des Berufungs= oder Revisionsgerichts, wenn dieses das angefochtene Urteil im Schuld- oder Straf- ausspruch ändert“; . Im § 10 wird das Wort „registriert“ durch die Worte „in das Register ausgenommen“ ersetzt. Zwischen § 11 und § 11a wird solgender neuer Paragraph eingeschaltet: Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 bis 5 wird das Muster der Strafnachricht benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde, des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen"“ aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung. Im & 1ll Abs. 5 und im § 12 Abs. 3 werden die Worte „das zentralregister" durch die Bor e „das im 81 Nr. 2 bezeichnete Register“ ersebt. Der § 15 erhält folgenden Abs. 6: Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung ab- gesondert von etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen. Der §l h wird 17c und erhält folgende Fassung: Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowic auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden (§ 17b Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln. .Als § 17b wird folgende Vorschrift eingestellt: Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre ein- schließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in