— 167 — das Strafregister desjenigen Bezirkes zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurteilten gelegen ist. Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden. 810. Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem Namen verurteilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 bzw. 2) noch nicht in das Register ausgenommen sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß 6 (1. nachträglich den Bestimmungen der §§ 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen, 2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen falschen Strafnachrichten erfolgt. §5 11. Führt ein Verurteilter befugter- oder unbefugterweise mehrfache Familiennamen, so ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden. W 12. Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 bis 5 wird das Muster der Straf- nachricht àA benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde, des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung. 13. Wird einem Verurteilten wegen einer Strafe, die in das Register ausgenommen oder nach § 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist, eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Registerbehörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, in Renntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere Mitteilung eingeht, die auf einc anhängige Untersuchung schließen läßt. Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Register- behörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Widerrufe zu benachrichtigen. Zu den Mitteilungen sind die Muster E und E1 zu verwenden. Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt werden. 8 14. Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnaden- erweisen ist das Muster F zu verwenben. Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung einzutragen; der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter auf- bewahrt werden. Muster E Und & Muster P