— 206 — gebracht. Sind mehrere Zähler an dieselben Meßwandler angeschlossen, so erhält jeder Zähler eine Hauptmarke mit besonderer Nummer und jeder Meßwandler so viel Nebenmarken, wie Zähler an ihn angeschlossen sind. Bei der Beglaubigung eines Zähleraggregats nach a erhalten die Zähler, auf welche sich gemäß der Anmerkung die Beglaubigung nicht erstreckt, nur die Verkehrsmarke für Zähler- aggregate. Stempelmarken für Zähleraggregate. Verkehrsmarke Beglaubigungsmarke rot gelb Hauptmarke Nebenmarke Hauptmarke Nebenmarke PTR 4. Medizinal- und Veterinärwesen. Zu der Deutschen Arzneitaxe 1918 wird binnen kurzem ein zweiter Nachtrag im Verlage der Weid- mannschen Buchhandlung in Berlin SW 68, Zimmerstraße 94, erscheinen; er ist zum Preise von 0,25 für das Stück im Buchhandel zu beziehen. Der erste Nachtrag bleibt weiterhin in Kraft. 5. Milit är wesen. Bekanntmachung. Die dem praktischen Arzte Arthur Collett in Kristiania zufolge Bekamtmachung vom 14. März 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. J1) erteilte Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer la bis c der Deutschen Wehrordnung bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen, die ihren dauernden Aufenthalt in Norwegen haben, ist erloschen. Berlin, den 30. Mai 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Isenbart.