— 216 — 1. Ju Nr. 7 wird a) der Satz 2 des Abs. 2 gestrichen; b) als Abs. 3 folgende Bestimmung eingefügt: Ein weiterer Zuschlag kann im Falle des Wiederaufbaus bis zur Höhe der Hälfte des Betrags in Rechnung gestellt werden, um den sich die Bankosten durch baupolizeiliche Vorschriften oder sonstige aus Gründen der Gesundheitspflege oder Sittlichkeit von den Behörden gestellte Anforderungen erhöht haben, die gegenüber den entsprechenden Vorschriften oder Anforderungen zur eeii der Errichtung des beschädigten Gebändes weitergehen: Der Berechnung sind Friedenspreise zu Grunde zu legen. Sind durch Preissteigerung seit Ausbruch des Krieges Mehrkosten verursacht, so werden diese dem im Satz 1 vorgesehenen Zuschlag in voller Höhe zugesetzt, so daß dem Geschädigten nur die Hälfte der Mehrkosten nach Friedens- preisen zur Last fällt. 2. 2 § Satz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Art der Nachweisung bestimmt die Laundeszemralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. Dabei kann eine pauschale Nachweisung nach Nutzungsfläche oder umbautem Raume des zerstörten oder beschädigten Gebäudes vorgesehen werden; in diesem Falle gilt als Bankostenerhöhung im Sinne der Nr. 7 Abf. 3 nur der Teil der Baukosten, der durch die Einhaltung der in Nr. 9 Abs. 4 vorgesehenen Anforderungen an Kleinwohnungen herbeigeführt wird. 3. In der Nr. 9 werden a#i im Abs. 3 die Worte „Nr. 8 Abs. 2 Satz 2“ durch die Worte „Nr. 7 Abs. 3“ ersetzt: D.) als lebter Absayv folgende Bestimmung hinzugefügt: In gFällen, in denen eine pauschale Nachweisung der Kosten erfolgt, ist für die Feststellung, ob eine Uberschreitung des Umfanges vorliegt, die dem Pauschal- satz zu Grunde liegende Nutungseinheit maßgebend. 4. In Nr. 10 werden a) die Bestimmungen des Abs. 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ein Wiederaufban im Sinne der Nr. 7 Abs. 2, 3 liegt auch vor, wenn die Gebäude in ihrer Zahl oder Zweckbestimmung verändert oder wenn Umfangs- kc verschiebungen unter mehreren Gebäuden vorgenommen werden. Veränderungen der Zweckbestimmung sowie Umfangsverschiebungen unter Gebäuden ungleicher Art bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Landesbehörde, sofern es sich nicht um ländliche Wirtschaftsgebäude oder um städtische Nebengebäude desselben Hauptgebäudes im Verhältnis zueinander oder zu dem Hauptgebäude handelt. In den Fällen der Abs. 1, 2 dürfen die in Rechunng zu stellenden Baukosten nicht die Aufwendungen des Geschädigten und keinesfalls den Betrag übersteigen, der im Falle eines Wiederaufbaus der zerstörten oder beschädigten Gebäude anzusetzen gewesen wäre. Bei der pauschalen Nachweisung bilden lediglich die für den Fall des Wiederaufbaus der zerstörten oder beschädigten Gebäude errechneten Pauschalsätze die Höchstgrenze. Bei der Einzelabrechnung über die Umfangs- verschiebung unter gleichartigen Gebänden ist der Gesamtumfang der zerstörten oder beschädigten Gebände zusammenzurechnen und mit dem Gesamtumfang der neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen. Soweit eine Genehmigung erforderlich ist (Abs. 2), kann die genehmigende Behörde bestimmen, daß nur ge- ringere Beträge in Rechnung gestellt werden dürfen; hb) im bisherigen Abs. 2 die Worte „Nr. 7 Abs. 2“ durch die Worte „Nr. 7 Abf. 2, 3“ krsetzt. Verlin, den 20. Juni 1918. Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Wallraf.