Einfuhr, Aus- fuhr, Durchfuhr. — 230 — Ausführungsbeskimmungen zum Umsatzsteuergesetze. I. Ergänzungen und Erläuterungen zu den Vorschriften über die Umsatzsteuerpflicht. 1. Allgemeine Umsatzstener. 81. (1) Von der Besteuerung sind nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes ausgenommen: 1. Umsätze aus dem Ausland (Einfuhr); Ausland im Sinne dieser Vorschrift ist staats- rechtlich, nicht zollrechtlich zu verstehen; es umfaßt also nicht die dem Zollausland gleichstehenden Gebietsteile des Deutschen Reichs (Zollausschlüsse, Freibezirke); 2. (1) Umsätze von eingeführten Gegenständen im Inland, wenn a) es sich um den ersten Umsatz nach der Einfuhr (vgl. Nr. 1) handelt, b) dieser Umsatz nicht im Kleinhandel stattfindet und JPc) die Herkunft aus dem Ausland sichergestellt ist. (2) Die Umsätze sind nicht steuerfrei, wenn der Gegenstand vor dem Umsatz im Inland eine Be- oder Verarbeitung erfahren hat, die über die Zwecke der Sortierung, Reinigung und Erhaltung hinausgeht. Als Inland im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die dem Zollausland gleich- stehenden Gebiete des Inlandes (Zollausschlüsse, Freibezirke). (3) Die Umsätze erfolgen außerhalb des Kleinhandels, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be= oder Ver- arbeitung für eigene oder fremde Rechnung erworben werden; dabei kommt es auf die einzelne Lieferung an und es genügt nicht schon, daß das Unternehmen, welches den Umsatz ausführt, überwiegend im Großhandel veräußert. C□) Der Unternehmer, der die Stenerfreiheit nach der vorstehenden Bestimmung in Anspruch nimmt, hat für die Entgelte, die er für Lieferungen von eingeführten Gegenständen vereinnahmt, getrennt von seinen sonstigen Leistungen laufend Buch zu führen. Das Buch muß den Gegenstand nach seiner handelsüblichen Bezeichnung, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des ausländischen Lieferers, den Tag der Einfuhr, die Eingangszollstelle, den Tag der weiteren Lieferung im Inland, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Abnehmers, das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Zahlung enthalten; in der Bemerkungsspalte ist kenntlich zu machen, daß die Veräußerung nicht im Kleinhandel erfolgt ist, wenn dies nicht schon aus der Angabe über den Abnehmer klar ersichtlich ist; 3. (1) Umsätze von eingeführten Rohstoffen außerhalb des Kleinhandels mit der Wirkung, daß die Umsätze bei der Entscheidung, ob ein erster Umsatz im Inland im Sinne der Be- stimmung unter Nr. 2 vorliegt, nicht mit in Betracht gezogen werden, wenn sie erfolgen: a) in und aus denjenigen Gebieten des Inlandes, die dem Zollausland gleichstehen (Zollausschlüsse, Freibezirke); b) in und aus dem gebundenen Verkehre des Inlandes; hierher gehören auch Privat- lager ohne amtlichen Mitverschluß oder fortlaufende Konten; Pc) in und aus Seehafenplätzen, soweit es sich um zollfreie ausländische Rohstoffe handelt und die Einfuhr auf dem Seeweg erfolgt; dabei sind die Unterweserseehäfen und die Unterelbesechäfen als ein Einfuhrseehafenplatz anzusehen;