Laschenuhven. anstgegen- nde. — 234 — liegen, wenn zu ihrer Fassung Gold oder Siber oder vergoldete oder versilberte Metalle benutzt sind und die im folgenden Absatz behandelten Voraussetzungen zutreffen. (10) Ist ein Gegenstand aus den im Abs. 7 Nr. 1 genannten Stoffen und anderen Stoffen zusammengesetzt, so entscheidet der wertvollere Bestandteil (5 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) Bei Auslegung dieser Bestimmung ist zu beachten, daß zu den der erhöhten Steuer unterliegenden Stoffen auch platinierte, vergoldete und versilberte Stoffe ohne Rücksicht auf ihre sonstige Zu- sammensetzung gehören; Bestandteile aus diesen Stoffen sind also bei einem Vergleiche mit . Bestandteilen aus sonstigen Stoffen, mit denen sie zusammengesetzt sind, nicht etwa nur mit dem Werte der zur Vergoldung oder Versilberung gebrauchten Edelmetallmengen, sondern mit ihrem vollen Werte einzusetzen. Bei den Wertvergleichungen kommt es nicht lediglich auf den Wert des Rohmaterials an, es ist vielmehr auch der Herstellungswert heranzuziehen. Eine Zusammensetzung aus verschiedenen Stoffen liegt nicht nur dann vor, wenn die Stoffe derart miteinander verbunden sind, daß ihre Trennung nur unter Zerstörung des Gesamtgegenstandes möglich ist, es ist eine Zusammensetzung im Sinne des Gesetzes vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die einzelnen auseinandernehmbaren Teile für sich allein nicht brauchbar sind; danach macht z. B. eine goldene Feder den ganzen Füllfederhalter erhöht steuerpflichtig. (11) Fassungen von Augengläsern sind gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes auch dann von der erhöhten Steuer befreit, wenn sie aus Edelmetall sind und ihr Wert den Wert der Gläser über- wiegt. Als Fassungen von Augengläsern sind Gestelle zu Brillen und Klemmern, nicht jedoch Stiele von Lorgnetten anzusehen. / 8. 6 (Zu §8 Nr. 2 des Gesetzes.) Die erhöhte Steuerpflicht bei Taschenuhren ist, ohne Rücksicht auf das im einzelnen Falle verwendete Metall, lediglich nach der Höhe des Entgelts zu beurteilen. 6#9. (Zu #8 Nr. 3 des Gesetzes.) uu) Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen solcher Werke unterliegen ohne Rücksicht auf die Technik ihrer Herstellung sowie unabhängig davon, ob sie einen Kunstwert haben oder nicht, der erhöhten Stener. (2) Ein Werk der Plastik setzt ein über das flächenmäßige hinausgehendes Gebilde voraus; es gehören hierher auch Reliefs, Plaketten, Medaillen und Gemmen. Ein erhöht steuerpflichtiger Gegenstand liegt auch bei plastischer Ausbildung dann nicht vor, wenn der Gegenstand über- wiegend zum Gebrauche bestimmt ist (z. B. geschnitzte Möbel, verziertes Geschirr und ähnliches) und nicht in erster Linie der Ausschmückung dient. Im übrigen braucht ein Werk der Plastik nicht aus Bronze, Marmor oder sonst einem bei der Bildhauerei gewöhnlich üblichen Stoffe zu bestehen; auch Darstellungen aus Holz, Porzellan, Fayence, und zwar nicht nur Figuren, sondern auch sogenannte Dekorationsgegenstände, Vasen, Tafelaufsätze, Ziergläser u. ä. kommen in Betracht. Insbesondere fallen auch der Ausschmückung dienende plastisch ausgestaltete Bau- stücke, z. B. Gipskartuschen und ähnliches, solange sie noch nicht mit dem Bauwerk verbunden sind, unter die erhöhte Steuer. « (3) Zur Malerei gehört auch die Herstellung von Miniaturbildwerken. Das gleiche gilt von Glasmalereien und Mosaikarbeiten. (4) Wird ein Kunstwerk mit Rahmen veräußert, so ist der gesamte Lieferungspreis für die Steuer maßgebend. (5) Zu den Originalwerken der Graphik im Sinne des & 8 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes gehören auch Radierungen: dagegen gehören nicht zu den Originalwerken der Malerei übermalte Photographien. (() Die Ausnahme von der erhöhten Steuer im §& 8 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes bezieht sich, soweit Verbände in Betracht kommen, nur auf solche Verkaufs= und Ausstellungsverbände, deren Mitglieder selbst ausübende Künstler sind, nicht also auf sogenannte Kunstvereine, die von Kunst- freunden gebildet werden. Durch den letzten Satz des Abs. 2 a. a. O. wird zum Ausdruck gebracht,