t12 te * — 1Auszechnngen — 240 — (4) Die ausstellende Behörde hat ein Verzeichnis zu führen, in das sie die Ausstellung jeder Bescheinigung mit den im Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben einträgt. (5) Ist der Erwerber nicht selbst Weiterveräußerer, sondern erwirbt er nur für einen solchen, so hat er außer der im Abs. 1 vorgeschriebenen Bescheinigung eine Erklärung seines Auftrag- gebers beizubringen, nach der er berechtigt ist, für den Weiterveräußerer die in der Erklärung nach Maßgabe des Abs. 2 bezeichneten Gegenstände zu erwerben. In der Erklärung ist der Auf- traggeber wie der Beauftragte nach Vor= und Zuname, Wohnort nebst Straße und Hausnummer, und gegebenenfalls unter Bezeichnung der Firma aufzuführen. Die Erklärung ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu beglaubigen, und in dem Beglaubigungsvermerk ist auf die nach Abs. 2 auszustellende Bescheinigung Bezug zu nehmen. (6) Als Anleitung für die Bescheinigung nach Abs. 2 und die Erklärung nach Abs. 5 dienen die Muster 1 und 2. BPWlii (1) Der Steuerpflichtige hat im Falle der Veräußerung an einen gewerblichen Weiterveräußerer in dem Steuerbuche die im § 35 vorgeschriebenen Eintragungen zu machen, mit Ausnahme der Eintragung des Steuerbetrags. Außerdem hat er in der Bemerkungsspalte den Erwerber, die Nummer und das Kalenderjahr der Bescheinigung unter Angabe der ausstellenden Be- hörde, des Ortes und des Datums der Ausstellung einzutragen. Im Falle des §# 21 Abs. 5 hat er unter Berücksichtigung der Erklärung des Auftraggebers sowohl diesen als auch den Beauftragten zu vermerken. (2) Im übrigen hat der Steuerpflichtige diese Lieferungen mit 5 v. T. zu versteuern und zu diesem Zwecke bei Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen. II. Bestimmungen über die Aufzeichnungs= und Buchführungspflicht. 5 23. () Bei der Führung der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der und Buchfährung Steuerpflichtige einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen zu bedienen. der Stener- bflichtigen. m allgemeinen. (2) Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit laufenden Zahlen versehen sein. 8) An Stellen, die nach der Regel zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume ge- lassen werden. Es ist zu vermeiden, den ursprünglichen Inhalt einer Eintragung durch Strei- chungen oder auf andere Weise unleserlich zu machen oder zu radieren, auch sollen solche Ver- änderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 4) Die Bücher und die übrigen Aufzeichnungen sollen bis zum Ablauf von sechs Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufbewahrt werden. g 24. (1) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn 1. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für seine Leistungen erhält, fortlaufend in ein Buch eingetragen werden, am Schlusse jedes Kalenderjahrs der Gesamtbetrag der Entgelte ermittelt wird und weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte noch bei der Zusammenzählung am Schlusse des Kalenderjahrs die geschäftlichen oder häuslichen Ausgaben vorher abgezogen werden. Pflegt der Steuerpflichtige vor der Ermittlung des Betrags der vereinnahmten Entgelte aus der Kasse Beträge zur Bestreitung von Ausgaben zu entnehmen, so hat er über diese Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, die ihm und dem nachprüfenden Umsatzsteueramte die Ermittlung der vereinnahmten Entgelte ohne Abzug der Ausgaben gestatten. (2) Die Eintragungen haben sich auch auf den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) vor- behaltlich der in den 98 25, 26 vorgesehenen Ausnahmen zu erstrecken. #