— 241 — * 25. (1) Die Eintragung der vereinnahmten Entgelte hat grundsätzlich mindestens täglich zu erfolgen. (2) In Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 30 000 K betragen hat und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen werden, ist eine nur am Schlusse jeder Woche erfolgende Eintragung der vereinnahmten Entgelte nicht als Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu betrachten. In solchen Unternehmen kann der Eigenverbrauch (§/1 Abs. 2 des Gesetzes) von der laufenden Eintragung in das Buch ausgenommen werden und am Schlusse jedes Kalenderjahrs in einem geschätzten Betrage der Gesamtheit der Entgelte hinzu- gerechnet werden. g 26. (1) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann für ländliche b) Bei lleinen Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vorhergehenden Kalender- hodschen jahre nicht mehr als 15 000 K betragen hat und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die « Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen werden, soweit bisher gewohn- heitsmäßig bei Unternehmen dieser Art Aufzeichnungen nicht gemacht zu werden pflegten, an- ordnen, daß die Umsatzsteuerämter den Mangel von Aufzeichnungen als nicht auf einem Ver- schulden des Steuerpflichtigen beruhend anzusehen haben. (9) Die Anordnung ist auf höchstens fünf Kalenderjahre, mit Einschluß des Kalenderjahrs 1918, zu beschränken; sie kann nach Ablauf dieser Frist nur mit Genehmigung des Reichskanzlers verlängert werden. (3) Die Anordnung ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, wobei darauf hinzuweisen ist, daß mit Ablauf der Gültigkeit der Anordnung auf'die Vorlegung von Büchern bestanden werden kann. g 27. Die Landeszentralbehörden werden Bestimmungen darüber erlassen, in welcher Weise unter den Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachungen, belehrende Vorträge, Einwirkung seitens der Berufsverbände und Interessenvertretungen, Unterrichtserteilung in den öffentlichen Schulen und den Fortbildungsschulen auf eine gute Buchführung hinzuwirken ist. Insbesondere wird es zweckmäßig sein, Muster für eine einfache Buchführung zum Ankauf zu empfehlen und bei den Umsatzsteuerämtern bereitzuhalten. 8 28. (1) Die Buchführungspflicht solcher Steuerpflichtiger, die bereits nach anderen Gesetzen oder e) Bei bereits Rechtsverordnungen zur Buchführung verpflichtet sind, richtet sich nach diesen Vorschriften, bach gandenen wenn sie über die Bestimmungen der 88 23 bis 27 hinausgehen. Insbesondere kommt hier verpflichteten Be- die Verpflichtung der Führung von Handelsbüchern nach §§ 38ff. HGB. und die Verpflichtung trieben der Buchführung auf Grund gewerberechtlicher Bestimmungen in Betracht. (2) Die Umsatzsteuerämter haben auf die Erfüllung der weitergehenden Suchführungspflicht nur insoweit durch Anordnungen oder Straffestsetzungen hinzuwirken, als die Erfüllung d weitergehenden Vorschriften für eine ordnungsmäßige Nachweisung und Feststellung der un satzsteuer von Bedeutung ist. 6 20. Bei Unternehmen, die von öffentlichen Behörden geleitet werden, bei Notaren und bei d) Bei öffentlichen Gerichtsvollziehern bestimmt sich der Umfang der Buchführungspflicht nach den von den zuständigen * * “s Behörden erlassenen Bestimmungen vollziehern. § 30 zieh (1) Für Steuerpflichtige, die Lieferungen der im & 8 des Gesetzes genannten Lurusgegenstände ochshruogs= im Kleinhandel ausführen, besteht die weitergehende Buchsührungspflicht des § 15 Abs. 2 p Gesetzes. Diese Verpflichtung trifft auch Steuerpflichtige, welche die im § 8 des bhedes gen genannten Luxusgegenstände im Großhandel vertreiben (vgl. § 20 des Gesetzes). a) Im nie (2) Die im § 15 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen besonderen Bücher (Lagerbuch und Steuer- meinen. buch) sind im Gegensatze zu der allgemeinen Buchführungspflicht des § 15 Abs. 1 des Gesetzes