— 258 — und Steuerbeträge bei der nächsten Aufrechnung nach dem Stande am Tage der Aufrechnung zu berücksichtigen. () Auf Grund der Aufrechnungen sind die im § 90 vorgeschriebenen statistischen Zusammen- stellungen anzufertigen. – 6 1. Die Abschlagszahlungen, die alle nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich Abs. 2 Satz 2 daselbst versteuernden Unternehmungen zu leisten haben, bei denen in einem Kalenderjahre der Gesamtbetrag der Entgelte (516 des Gesetzes) nach dem Ergebnis zur Steuerfestsetzung 200 000 K überstiegen hat, sind auf 60 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesetzten Steuer auf volle Mark nach unten abgerundet zu bemessen. Sie sind auf die Steuer für das folgende Kalenderjahr nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Viertels des Jahres während der ersten zehn Tage der Monate April, Juli und Oktober je in Höhe eines Drittels unaufgefordert zu entrichten. Ist das Unternehmen nicht während des ganzen Vorjahrs betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als Jahresumsatz. Für das Steuerjahr 1919 ist für die Verpflichtung zur Entrichtung der Abschlagszahlungen und deren Bemessung der Gesamt- betrag der Entgelte im ganzen Kalenderjahr 1918 maßgebend. Die Abschlagszahlungen sind in der Erklärung zur Festsetzung der mit dem Schlusse des Jahres fälligen Steuer aufzuführen und bei der Festsetzung der Steuerschuld auf diese anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen vom Tage der Entrichtung ab zurückzuzahlen. () Während der Dauer des Krieges kann die Höhe der Abschlagszahlungen auf Grund viertel- jährlicher Erklärungen der Steuerpflichtigen nach dem totsächltchen Umsatz bemessen werden. G)Im übrigen vgl. 5/ 69. *62. (1) Bei Versteigerungen ist die Erklärung vom Versteigerer innerhalb zweier Wochen nach jeder Versteigerung bei dem für den Versteigerer zuständigen Umsatzsteueramt einzureichen. Sie hat die Gesamtheit der in der Versteigerung vereinnahmten Entgelte in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der 3§5.46 und 47 zu enthalten. Sind Luxusgegenstände ver- steigert worden, so sind die Angaben für diese getrennt von den Angaben für die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenstände zu machen. Die Steuer ist gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung zu entrichten. „ () Das Umsatzsteueramt kann gewerbsmäßigen Versteigerern auf ihren Antrag die Versteuerung in Anwendung des § 16 des Gesetzes, also in Jahresabschnitten bei den der allgemeinen Umsatz- steuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxusgegenständen gestatten. Derartige Versteigerer sind in die Umsatzsteuerrolle (§ 40) aufzunehmen. Das gleiche kann die oberste Landesfinanzbehörde für Gerichte, Notare, Gerichtsvollzieher und sonstige Versteige- rungsbeamte bestimmen. E (1) Die Erklärungen, die nach jeder Einzelversteigerung abgegeben werden (§ 62 Abfs. 1), sind je nach den Gegenständen, die im Wege der Versteigerung umgesetzt worden sind, in eine Zwischenliste einzutragen, die für ein Kalenderjahr anzulegen und in zwei Abteilungen nach Art der Umsatzsteuerhauptlisten U und L (§59) zu führen ist. Betrifft die Erklärung sowohl Gegenstände, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, als auch nach dem erhöhten Satze steuerpflichtige Luxusgegenstände, so hat die Eintragung in beiden Abteilungen zu erfolgen unter Aufnahme eines Hinweises auf Liste L in der Liste U. () Die Erklärung über die vereinnahmten Entgelte ist nach Anleitung des Musters 10 in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Nach Berechnung des Steuerbetrags, die zweckmäßiger- weise in der Erklärung zu erfolgen haben wird, erhält der Versteigerer eine Ausfertigung mit der von dem Umsatzsteueramt oder der Kassenstelle unter Beidrückung des Amtssiegels unter- schriftlich vollzogenen Berechnung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Empfangsbekenntnis Üüber den eingezahlten Betrag zurück. , (3)VordruckesindbeidemUmsatzsteuekamtekpstenlosethältlich;dieErllärungkannanAmts- stelle auch mündlich abgegeben werden. (9 Das Umsatzsteueramt erteilt dem Versteigerer einen Bescheid (567) nur dann, wenn die Prüfung der Erklärung, für die § 52 als Anhalt zu dienen hat, zu einer Nachveranlagung führt. 4 zahlungen. 6„ — estimmungen ##r Versteiegrer, Notare usw.