— 280 — Die Nichteinreichung der Erklärung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 160 M nach sich. Das Unnsatzsteuergesetzz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Betrage der gefährdeten oder hinter- zogenen Steuer. Kann dieser Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 100 .K bis 100 000 .á ein. Der Versuch ist strafbar. Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Sie können beie dem unterzeichneten Umsatzsteueramte kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegangen sind. Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen werden, unbeschadet der Befugnis des Umsatzsteueramts, die Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittlung vorzunehmen. –n, den 19 (Umsatzsteueramt) (Unterschrift) «