Muster 17 b. Uusführungsbestimmungen §5 710 Steuerbuch de zu zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe aus Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes im Wege der Abrechnung (88 71 a bis 71i der Ausführungsbestimmungen). Dieses Buch enthält Blätter, roelche ron einer mit dem Siegel dces Unterzeichneten be- legten Sehnur dureheogen sind. den len 19. (Name) (Dienststellung) Anleitung. *m. Die Eintragungen haben spätestens am dritten Tage nach dem Geschäftsabschluß, im Falle der Is 74, 75 der Ausführungsbestimmungen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen, in deutlichen Schriftzeichen mit Tinte ohne Auskratzungen oder Uberschreibungen zu geschehen. . In Sp. 8 ist, sofern die Papiere einen Nennwert in deutscher Währung haben, dieser einzutragen. Bei Papieren mit lediglich in ausländischer Währung aufgedrucktem Neunwert ist außer dem Neunwert in ausländischer Währung auch der zu Grunde gelegte Umrechnungssatz anzugeben. . In Sp. 0 find die gehandelten Wertpapiere ohne Abkürzungen so genau zu bezeichnen, daß über die Gattung der Wertpapiere Zweifel nicht aufkommen können. Sp. 13 ist nur auszufüllen, wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung der Stempelabgabe Verpflichtete (5 20 Abs. 1 des Gesetzes) ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichtetem nach § 71,6 der Ausführungsbestimmungen die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang obliegt. w — *7 57