— 363 — 87. Für die nicht durch die §§ 4 bis 6 betroffenen Fälle bestimmt der Reichskanzler, wieviel Aufschlag zu den Rohstoff-Selbstkosten die Verwaltungsstelle bei Festsetzung der Rohstoff-Grundzahl gewähren darf. 86. Im Auftrag des Reichskanzlers wird die Verwaltungsstelle Fragebogen ausgeben, die nach §5 3 der Verordnung von den zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten auszufüllen sind. Artikel 2. Die Bestimmungen treten am 1. August 1918 in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dr. Göppert. Berlin, Carl Hepmanns Verlag, Berlin W. B. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 59