— 360 — 2. für anderen Schaumwein und für schaumweinähnliche Getränke (Steuerklasse 2) in achtel Flaschen 0,r Mart, viertel -...... 0,7s halben-...... 1,so- -ganzen-...... 3,oo- ·Dvppclflafchen...... 6,oo- (2) Es werden behandelt: a) als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 eem Raumgehalt, b) als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 cem und nicht mehr als 230 ccm Raumgehalt, c) als halhe Floschen: Umschließungen von mehr als 230 cem und nicht mehr als 425 ccm Raumgehalt, d) als ganze Flaschen: Umschließungen von mehr als 425 cem und nicht mehr als 850 cem Raumgehalt, e) als Doppelflaschen: Umschließungen von mehr als 850 cem und nicht mehr als 1700 cem Raumgehalt. (2) Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 cem ist für jede weiteren auch nur an- gefangenen 800 cem eine ganze Flasche anzunehmen. 83. (n) Die Inhaber von Schaumweinfabriken haben 14 Tage vor der erstmaligen Fertigstellung von Schaumwein der Hebestelle schriftlich anzumelden, in welchen Umschließungen (bezeichnet nach achtel, viertel, halben, ganzen und Doppelflaschen oder als größere Gefäße) in ihrer Fabrik Schaumwein fertiggestellt werden soll. Gleichzeitig ist von jeder Art der zur Verwendung kom- menden Umschließungen mit Raumgehalt bis zu 1 700 com ein leeres Stück unter Angabe des bei den einzelnen Arten vorkommenden Mindest= und Höchstraumgehalts zu übergeben. (2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn später Umschließungen von noch nicht ange- meldeter Form oder Größe verwendet werden, mit der Maßgabe, daß die Anmeldung spätestens drei Tage vor der erstmaligen Ingebrauchnahme zu bewirken ist. 84. n) Der Raumgehalt der übergebenen Umschließungen ist amtlich zu ermitteln. Die Er- mittlung hat in der Wcise zu erfolgen, daß die Umschließung entweder mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Ülberlaufen gefüllt oder zunächst bis zum UÜberlaufen gefüllt und das eingefüllte Wasser gemessen wird. Zum Messen des Wassers sind geeichte Gefäße zu verwenden. Der Raum- gehalt kann auch aus dem Unterschiede zwischen dem Gewichte der leeren und dem Gewichte der mit Wasser bis zum Uberlaufen gefüllten Umschließungen berechnet werden, wobei für jedes Gramm des Unterschieds 1 cem anzunehmen ist. (2) Die Umschließungen sind mit einer Angabe über den ermittelten Raumgehalt sowie über den vom Fabrikinhaber für diese Art der Umschließungen mitgeteilten Mindest= und Höchst- raumgehalt zu versehen und in der Schaumweinfabrik, gegen Vertauschung gesichert, in einem Behältnis aufzubewahren, das der Fabrikinhaber nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs zur Verfügung zu stellen hat. (à) Wird in einer Fabrik Schaumwein in Umschließungen mit einem Raumgehalt über 1700 cem fertiggestellt, so ist in der im Abs. 1 Satz 2, 3 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. Zu § 3 des Gesetzes. (5. (#1) Als Steuerzeichen dienen Papierstreifen, die für Schaumwein dert sSteuerklasse 1 in brauner ud für Schaumwein der Steuerklasse 2 in grüner Farbe bedruckt (2) Die Streifen werden aus mit natürlichem Wasserzeichen (Bierpaßmunter) versehenem weißen Papier hergestellt. Sie tragen auf der Schauseite in einem dunkleren Tone der Grund- 61“ Um- schliehungen. a) Anmeldung. b) Ermittelung des Raumgehalts. Steuerzeichen. a) Beschaffen- heit.