— 373 — (4) Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen, welche stillem Weine beigepackt werden, Erleichterungen zulassen. (5) Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei Schaumwein, der unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung in einem gollager in das Ausland ausgeführt werden soll, von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der An- meldung des Fabrikinhabers ausgesertigt wird. In diesen Fällen ist bei der Ausgangsabfertigung oder Niederlegung die im Begleitschein angemeldete Schaumweinmenge ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Beglcitschein übereinstimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. Die Verbringung des Schaumweins an Bord von Kriegsschiffen zum Verbrauch außerhalb der Zollgrenze ist der unmittelbaren Ausfuhr gleich- zuachten. Zu § 5 des Gesetzes. *22. (y Die Vergütung der Steuer für Saauumwein, der als Probe unentgeltlich abgegeben —— oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, ist vom Proben usw. Hersteller in Vierteljahrsabschnitten mittels einer Nachweisung nach Muster 3 zu beantragen. ** n Schaumwein der zweitbezeichneten Art ist nur insoweit vergütungsfähig, als er vom Hersteller *28 zum vollen Preise zurückgenommen wird und in ungeöffneten Umschließungen in den Fabrik- betrieb zurückkehrt. (:) Die Nachweisung ist mit den zugehörigen Belegen bis zum 5. des auf das betreffende Vierteljahr folgenden Monats der Hebestelle einzureichen. Ein Oberbeamter hat die Eintragungen an Ort und Stelle nach den Geschäftsbüchern, Belegen und dem ihm vorzuweisenden zurückge- nommenen Schaumwein zu prüfen und mit einem zweiten Beamten die Vernichtung der Steuer- zeichen und die Rücknahme des Schaumweins in den Fabrikbetrieb zu überwachen. Die Nach- weisung ist mit entsprechendem Feststellungsbefunde zu versehen. Sofern der Hersteller sich bereit erklärt, für die in der Fabrik erforderlichen Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten, kann die Rücknahme in den Fabrikbetrieb auch innerhalb des Vierteljahrs zugelassen werden. (3) Vergütungsfähig ist auch Schaumwein, der wegen Korkgeschmacks oder aus einem ähnlichen Grunde vom Empfänger dem Verbrauche nicht zugeführt werden konnte und für den daher die Steuer dem Hersteller vom Empfänger nicht vergüte oder dem Empfänger vom Her- steller erstattet worden ist. Die Anträge auf Steuervergütung sind in die im Abs. 1 erwähnte Nachweisung unter Abteilung 3 aufzunehmen und zu belegen. (9) Von der Hebestelle ist die Nachweisung nebst Belegen dem Hauptamte vorzulegen, das sie nach Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk umfassenden Zusammenstellung der Direktiv- behörde zur Entscheidung und Zahlungsanweisung vorlegt. (6) Ist dem Hersteller zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgen soll, Steuer ge- stundet, so ist der angewiesene Betrag auf den zuerst fällig werdenden Teil der gestundeten Steuer anzurechnen, andernfalls ist der Betrag bar zu zahlen. (e) Die Steuervergütung ist bei den Ausfuhr= usw. Vergütungen nachzuweisen. Zu den 88 7, 8 des Gesetzes. 5 23. (1) Die in den 995 7, 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen, Grundrisse und Beschreibungen uUnmeldung sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und sofort dem Oberkontrolleur zuzustellen. der Fabriken; („2) Die Genehmigung der Räumc, welche zur Lagerung, Behandlung und Verpackung oh von fertigem unversteuerten Schaumwein dienen sollen, erfolgt durch das Hauptamt und ist u#nd Sestpeer. auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Lagerräume können auch lelters. diejenigen Räume zugelassen werden, in welchen die Fertigstellung des Schaumweins oder seine weitere Behandlung und Verpackung für den Versand erfolgt. (3) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnis der im Hebe-