— 392 — Anhang. Ertrag der Schaumweinsteuer. Mart wsl. Martz . Mart Wl. Hiervon Betrag ab die Vergütung Bleibt Reinertrag der Stener für der Proben usw. der - gemäߧö Einnahme des Schaumwein- Schaumweinsteuer steuergesetzes Bemerkungen "a. b. 9 d.