— 394 — 5P 6 D (1) Bereits entrichtete Steuerbeträge werden auf die Nachsteuer angerechnet. Als entrichtet gelten 1. für inländischen Schaumwein aus Fruchtwein der bisherigen Steuerklasse 1 (braune Steuerzeichen * an den Umschließungen): in viertel Flaschen 0,02 Mark, - halben - ..... 0,o- - -an .·....0,Io- - Hotporftoschen .. . .. 0,20 23; 2. für anderen inländischen Schaumwein a) der bisherigen Steuerklasse 2a (grüne Steuerzeichen “ an den Umschließungen): in achtel Flaschen 0,12 Mark, viertel 0,6 halden - Osa- ...... loo - - Doppelflafchen ...... Zoo - b) der bisherigen Steuerhasse 2b Giolette teuerzeichen * an den Umschließungen): in achtel Flaschen .: 0, 2s Mark, viertel - 0),50 « -halbcn- .....1,oo- -ganen- .....2,oo- -Doppelflaichen.....4,oo-; c)derbtsheugenSteucrklassekcstoteSteuerzeichcnsandenUmfchliefnmgen): inachtelFlafchen......0,a7 Mark, . viertel 0O0O00,5 ". halben .. . .. 1,50 * ganzen - 3,00 Vosperftaschen ...... 600 - (2) Ausländische Schaumweine blaue Zollzeichen “ an den Umschließungen) unterliegen den vollen Nachsteuersätzen des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2. Das gleiche gilt für etwa weder mit Zoll noch mit Steuerzeichen versehenen Schaumwein, sofern nicht durch Vorlegung von Rechnungen usw. oder in sonst glaubwürdiger Weise nachgewiesen wird, daß es sich um inländischen, bereits versteuerten Schaumwein handelt. *) Wegen der WBescheffenheit der Steuerzeichen zu vergl. § 6 der bisherigen S ins zführungs bestimmungen, welcher lautet: Als Eteurerzeichrn dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen: un für. Schaumwein der Steuerklasse 1, od - - - · Za, violett= - 2b, rot - 2c. Die Streifen werden aus mit natürüchem Wassergeichen (Viervahmusey) versehenem weißen Papier her- gestellt. Sie tragen auf der Fachaufeits in einem dunkleren Tone der Grundfarbe eine umränderte Verzierung, die bei der Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei den- Steuerklassen 26 bis c Reben mit Blättern und Trauben darstellt. Das durch besondere Umnnnng gebildete Anttelfel enthält die Angabe der Flaschengröße (z. B. /1 Fosche, ½ Flaschc): die beiden Seitenfelder zeigen bei der Steuerklasse 1 lden Aufdruck: „Frucht-Schaumwein-Steucr“, bei den Steuer- klassen 2a bis c den Aufdruck: „Schaumweinsteuer“. Die Rückseite der Streifen ist mit Gummiausstrich versehen. Die Breite der Steuerzeichen beträgt 2 cm, ihre Länge für achtel und viertel Flaschen 26 cm, für halbe Flaschen 308 em und für ganze Flaschen und Doppelflaschen 36 cm. *) Wegen der Veschaffenheit. der Zollzeichen zu vergl. § 26 Satz 1 bis 3 der bisherigen Schaumweinsteuer- ——— welche aus dem Ausland venlautene Schaumwein muß vor seinem Ubertritt in den freien Verkehr mit Zoll- zeichen necheben werden. Als solche dienen in blauer Farbe bedruckte Papierstreifen mit der Aufschrift:,Verzollter Schaumwein“. Die Streifen sind 2 cm brgit und 86 em lang und entsprechen in ihrer sonstigen Beschaffenheit’ derjenigen der Steuerzeichen (§6 Abs. 2 Satz 1, 2