— 396 — (3) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund versehenen Anmeldungen unver- züglich der Hebestelle zurückzugeben, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge nach Maßgabe der §5 5 bis 7 zu verfahren hat. (4) Gebühren sind nicht zu erheben. 89. Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. Dezember 1918 dem Haupt- amt und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prüfung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen. 8 10. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Strafbestimmungen geahndet.