“7 T □ — — — — — 414 — Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar (lombardfähig) sind, Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Niederlegungs- bescheinigungen der Reichsbank, 4Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß sie von der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat, Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats- schuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar (lombardfähig) sind, .Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. * 14. VBesitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der in §§ 9 bis 13 bezeichneten Art nicht, so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, die die größte Sicherheit bieten oder beim Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden können, der Vorzug zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht immer entscheidend zu sein, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß er in seinem Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst nach Kündigung fällig werdenden Werte ausreichende Sicherheit bieten. (Unterschrift.)