— 432 — 69. Das Stichwort -Rume ist wie folgt zu fassen: Rum: 1. in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 7 oder mehr: mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 55 Gewichts- teilen in 100 178 750 andeerer 178 1300 Anmerkung. Rum mit einem n Weingeistgehahe von mehr als 55 aber nicht mehr als 74 Gewichtsteilen in 100, bei Verarbeitung zu freigeld- pflichtigem Trinkbranntweine mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 100, unter Zollsicherung (Anmerkung zu Nr. 178) — 750 2. in anderen Behältnisten ... 179 1400 Anmerkung zu d 2. Neben dem Jolle it das Freigeld nach den für fnländische er Euiane geltenden Vorschriften zu entrichten (Anmerkung zu 70. Das Stichwort 7Schwefeläther erhält lolgende Gassung. Schwefeläther (Athyläther) 347 1300 71. Das Stichwort „Weinbeeröl“ ist wie folgt zu fassen: Weinbeeröl (Onanthäther): in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 157 oder mehr .. 347 1300 in anderen Behältnissen ........... 347 1400 II. Anleitung für die Zollabfertigung. a) Infolge des Weinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 Gieichs Gesesl. S. 831) mit Wirkung vom 1. September 1918 a 1. In Teil III 105 Abs. ö ist in Zeile 7 statt —184- zu S 82- b) Infolge des Gesetzes, * die Bestenerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 819) — mit Wirkung vom 1. September 1918 ab — 2. In Teil III ist als Nr. 28a folgende Bestimmung einzuschalen: Zu Nr. 185 Anleitung zur Ermittlung des Gehalts an titrierbarer Säure in und 212. Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken sowie in kon- entrierten Kunstlimonaden und Grundstoffen zu solchen, berechnet als Weinsa äure. Die Proben sind zunächst auf Zimmerwärme zu bringen. Erforderliche Lösungen. Die Ermittlung geschieht durch Absättigen mit Normalnatronlauge oder Normalkalilauge, deren Wirkungswert (die Anzahl Kubikzentimeter, die zum Absättigen von 1 cem Normal- schwefelsäure verbraucht werden) unter allen Umständen vor jeder Verwendung festgestellt werden muß, sofern seit der letzten Prüfung des Wirkungswerts 8 oder mehr Tage verflossen sind. Die Prüfung und die Umrechnung auf die Anzahl Kubikzentimeter wahrer Normallauge geschieht nach gehörigem Umschütteln der Lauge und der Säure in den Vorratsflaschen gemäß der im Anhang zur Anleitung für die Zollabfertigung unter „Normalkalilauge- gegebenen Vorschrift unter Verwendung von 10 cem der Lauge.