— 436 — Vorläufige Bestimmungen über die Ermittlung des Weingeistgehalts im Weine. Die Ermittlung des Weingeistgehalts nach Gramm im Liter hat lediglich auf Grund des Ergebnisses der Spindelung des Destillats zu erfolgen. Zur Destillation der Probe ist nicht nur wie bisher schon bei Verschnittweinen und sonstigem Wein, sondern auch bei Wein zur Herstellung von Kognak eine Probe von 100 cem zu verwenden und das Destillat wieder auf 100 cem aufzufüllen Aus den bei der Spindelung des Destillats abgelesenen Gewichtsteilen und dem Wärmegrad ist nach der Tafel 1 zur zollamtlichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten die wahre Alkoholometerangabe zu ermitteln; diese ist der Einreihung in die Staffeln zu Grunde zu legen, sofern sie nicht in der Nähe einer der drei in Betracht kommenden Grenzzahlen liegt. In letzterem Falle ist die wahre Alkoholometerangabe bei 9 bis 11 um 0,2, bei 14 bis 15 um 0,1 und bei 20 bis 21 um 0,6 zu vermindern, worauf das Komma um eine Stelle nach rechts zu verschieben ist. Die so gefundene Zahl ergibt den Weingeistgehalt nach Gramm im Liter. Beispiele: 1. Die Spindelung des Destillats habe an der Alkoholometerskala 16,6, an der Thermo- meterskala 14 ergeben. Die wahre Alkoholometerangabe beträgt demnach nach Tafel 1 17.0. Der Wein ist also in die Staffel von mehr als 140 bis 200 g im Liter ein- zureihen. Die Spindelung des Destillats ergebe an der Alkoholometerskala 14,0, an der Thermo- meterskala 13,0. Die wahre Alkoholometerangabe nach Tafel 1 beträgt also 14/2. Diese Zahl um 0, vermindert, ergibt nach Versetzung des Kommas um eine Stelle nach rechts die Zahl 138. Der Wein enthält demnach 138 g Weingeist im Liter und fällt in die Staffel bis 140 g im Liter. Die. Ermittlung des Extrakt= und des Zuckergehalts bei Verschnittweinen und Verschnitt- mosten' hat in- der bisherigen Weise unter Zugrundelegung der wahren Alkoholometerangabe des Destillats ohne jeglichen Abzug und der wahren Alkoholometer= oder Sacharimeterangabe der Probe nach Tafel 2/5 zu erfolgen. 1