— 1437 — Bekanntmachung. Die vom Bundesrat unter dem 8. August 1918 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, und die unter dem gleichen Tage erlassene Nachsteuerordnung für Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke werden nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 8. August 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken. A. Allgemeine Bestimmungen. Zu 1, 2 des Gesetzes. +5 1. 1) Gegenstand der Steuer sind die im § 1 des Gesetzes näher bezeichneten Erzeugnisse, en der sofern sie zum Verbrauch im Inland in verschlossenen Gefäßen in Verkehr gebracht werden und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuerpflichtig sind. Natürliche Mineralwässer unterliegen der Steuer nur insoweit, als sie gewerbsmäßig abgefüllt werden. (2) Ein gewerbsmäßiges Abfüllen natürlicher Mineralwässer liegt nicht vor, wenn an der Mineralquelle von der Bevölkerung Wasser für den eigenen Tagesverbrauch abgefüllt wird, einerlei ob die Entnahme des Wassers ohne Entgelt oder gegen Entrichtung einer von der ent- nommenen Flüssigkeitsmenge unabhängigen Erlaubnisgebühr erfolgt. (2) Ein Inverkehrbringen von Erzeugnissen leigt auch in den Fällen vor, in denen Ver- waltungen staatlicher, gemeindlicher oder gewerblicher Anstalten in eigener Bewirtschaftung hergestellte Getränke ausschließlich an die in ihren Betrieben beschäftigten Personen abgeben. 4) Als Gefäße sind unmittelbare Umschließungen aller Art anzusehen, neben Flaschen (Krügen), Siphons, Korbflaschen mithin u. a. auch Fässer. Der Begriff „verschlossene“ Gesaße ist nicht im Gegensatze zu „unverschlossenen“, sondern zu „nicht verschließbaren“ Gefäßen (z. B. Trinkgläsern, Eimern, Kübeln) zu verstehen. Verschließbare unverschlossene Gefäße (z. B. Pack- flaschen ohne Kork, Fässer mit offenem Spundloch) machen ihren Inhalt steuerpflichtig. (6) Der Steuer unterliegen auch die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse. Soweit sie zollpflichtig sind, ist die Steuer neben dem Zolle zu entrichten. (6) Als Verbrauch im Inland gilt der Verbrauch in dem innerhalb der politischen Grenzen des Reichs liegenden Gebiet und, soweit mit den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eine Gemeinschaft der Steuer begründet wird, auch der Verbrauch in diesen Staaten und Gebietsteilen.