— 443 — C. Entrichtung der Steuer. Zu §9§8 3, 4 des Gesetzes. g 22. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Erzeugnisse, die unter §& 1 des Gesetzes fallen, herstellt und in Berkehr bringt, oder wer sie aus dem Ausland einführt. Das gewerbs- mßig- Abfüllen natürlicher Mineralwässer aus Gefäße gilt als Herstellung (zu vergl. auch § 1 Abs. 2). g 23. u) Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie an Abnehmer ge- liefert oder innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunken werden, für die ausländischen Er- zeugnisse mit der Einfuhr in den Geltungsbereich des Gesetzes (5 1 Abs. 6). (2) Als Lieferung gilt auch die Abgabe ohne Entgelt sowie die Entnahme durch den Her- steller zum Hausverbrauche. (s) Für Erzeugnisse, die innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunken werden, tritt, soweit sie nicht überhaupt von der Steuer befreut sind (§ 31), die Steuerpflicht in dem Zeitpunkt der Entnahme zum Verbrauch ein. 8 24. un) Die Steuer für inländische Erzeugnisse wird fällig am letzten des folgenden Monats. (2) Der zur Entrichtung der Steuer für inländische Erzeugnisse Verpflichtete (8 22) hat die in seinem Betrieb innerhalb eines Monats steuerpflichtig gewordenen Erzeugnisse spätestens bis zum 15. des folgenden Monats der Steuerstelle, in deren Bezirk sein Betrieb liegt, durch Vorlegung des abgeschlossenen Steuerbuchs anzumelden. (2) Als steuerpflichtig geworden gelten die im Steuerbuche während des Monats in Abteilung 2a nachgewiesenen Mengen abzüglich der im gleichen Monat in Abteilung 2b nach- gewiesenen Mengen. 8 26. (n) Die Hebestelle hat die Anmeldung in das nach Muster 5 zu führende Anmeldungsbuch einzutragen. 6 [((a) Sie setzt den Betrag auf Grund der Anmeldung fest und teilt ihn dem Zahlungs- pflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung mit; Pfennigbeträge, die sich bei der Schluß- summe der Steuerberechnung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, sofern ihm keine Stundung bewilligt ist (Is 28 bis 30), spätestens am letzten Werktag des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats einzuzahlen. 20 Über die Entrichtung der Steuer ist dem Zahlungspflichtigen eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. (4) Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicher- stellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. z 26. (1) Die Steuer für die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse wird fällig, sobald die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt sind, und ist, soweit sie nicht gestundet wird (8§ 28 tri bis 30), sofort zu entrichten. (2) Die Erzeugnisse sind im Zollpapier oder mit einer besonderen Anmeldung zur Ver- steuerung anzumelden und vorzuführen. Im kleinen Grenzverkehr und im Reiseverkehre kann mündliche Anmeldung zugelassen werden. 71“ Stenerpflichtiger. Eintritt der Stenerpflicht. Fälligkeit und Crntrichtung der Steuer für inländische Erzengnisse. Fälligkeit und En Erzeugnisse.