— 493 — Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 1. August 1918 den nachstehenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 die Zustimmung erteilt. Berlin, den 8. August 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel. Ausführungsbestimmungen zu 5 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). 81. Der am 1. Oktober 1918 unter steueramtlicher Uberwachung stehende Branntwein und der von dieser Zeit an hergestellte Branntwein unterliegt neben der bisherigen Verbrauchsabgabe dem Zuschlage zu ihr in Höhe von 6,75 Mark für das Liter Weingeist (Alkohol). Der Zuschlag ist nur zu erheben, wenn auch die Verbrauchsabgabe erhoben wird; er ist zu erlassen oder zu erstatten, wenn auch die Verbrauchsabgabe erlassen oder erstattet wird. § 2. Für Branntwein, der nach dem 30. September 1918 in Obstbrennereien oder in den Obst- brennereien gleichgestellten Brennereien 9Z 7 der Brennereiordnung) oder von Stoffbesitzern (6 8b a. a. O.) hergestellt wird, ermäßigt sich der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, wenn die jährliche Herstellung beträgt: nicht mehr als 5 Liter Weingeist, auf 3,16 Mark, mehr als 5, aber nicht mehr als 50 Liter Weingeist, auf. 5,16 für das Liter Weingeist. Die Ermäßigung des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe ist nur zu gewähren, wenn der Be- teiligte vor der ersten Betriebseröffnung im Falle der Inanspruchnahme des Zuschlagsatzes von 3 10 Mark erklärt, nicht mehr als 5 Liter Weingeist, im Falle der Inanspruchnahme des Zuschlagsatzes von 5,16 Mark erklärt, nicht mehr als 50 Liter Weingeist im Betriebsjahre herstellen zu wollen. Wird die erklärte Betriebsgrenze überschritten, so ist, falls sich die Herstellung innerhalb einer Erzeugung von 50 Liter Weingeist hält, der Zuschlag zum Satze von 5/16 Mark, in allen übrigen Fällen der Zuschlag zum Satze von 6,75 Mark für die ganze Jahreserzeugung zu erheben; zu wenig erhobene Beträge sind nachzufordern. 83. Für Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die nach dem 30. September 1918 aus dem freien Verkehre zur Ausfuhr abgefektigt werden, ist in allen Fällen, in denen die Verbrauchsabgabe vergütet wird, der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe in Höhe von 6,75 Mark zu vergüten; dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Branntwein dem Zuschlag unterlegen hat oder nicht. 84. Für den nach dem 30. September 1918 in #v oder Reinigungsbüchern oder in Ab- fertigungspapieren festgehaltenen, der B gabe unterliegenden Branntwein ist in