— 509 — pflichtigen Wert der Eingangszoll sowic die bis zum Ubergang über die Zollgrenze entstehenden Fracht-, Ferssicherungs Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen Spesen eingerechnet werden. („) Wird aus einem Zollausschlußgebiet, in dem die Steuer erhoben ist, ausländischer Wein in das Zollinland an einen Verbraucher eingeführt, so ist der Wein nach den Grundsätzen des Abs. 1 beim Übergang über die Zollgrenze unter Anrechnung der schon entrichteten Steuer neu zu versteuern. 8g 31. Für die steuerliche Behandlung von Fehlmengen, die sich auf einem Zollager ergeben, Fehlmengen ist die Vorschrift des § 20 Abs. 3 des Gesetzes maßgebend. anf Zollagern. g 32. (1) Die Steuer ist für Wein, der von einem Verbraucher aus dem Ausland bezogen wird, Euntrichtung gleichzeitig mit dem Eingangszolle bei der Abfertigung in den freien Verkehr zu entrichten. der Stener. (:) Der Abfertigung in den freien Verkehr wird die Abfertigung auf Begleitschein 11 gleichgeachtet. (3) Wein, der von einem Verbraucher in einem außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets aus dem Ausland bezogen wird, ist nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde anzumelden und zu versteuern. V. Anmeldung zur BVerstenerung und Feststellung der Steuerbeträge. Zu 87 des Gesetzes. g 33. () Die in einem Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen sind bei der zuständigen Aunmeldung zur Hebestelle zur Versteuerung anzumelden. Die Anmeldung muß spätestens am 7. Werktag des Verstenerung: nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle eintreffen. lem n („:) Zu der Anmeldung ist für Faßweine ein Vordruck nach Muster 1 und für Flaschen- bnuch çl ) wordener Wein. weine ein Vordruck nach Muster 2 zu verwenden. 9 l ister §/ 31. 12 () Wein, der von einem Verbraucher aus dem Ausland eingeführt wird, ist gleichzeitig b) Bei der mit dem Antrag auf Abfertigung des Weins zum freien Verkehr im Zollpapier oder mit be= Eifuhr steuer- sonderer Anmeldung nach Muster 1 oder 2 zur Versteuerung anzumelden. pilichtio HPei. (2:2); Im kleinen Grenzverkehr und im stenerpflichtigen Reiseverkehr genügt mündliche Anmeldung; wenn gegen die Zulänglichkeit des angemeldeten stenerpflichtigen Wertes keine Bedenken bestehen, kann von der Vorlegung der Rechnung und der sonstigen Belege abge- sehen werden. à 5. n) Die Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises in deutsche Uanrchung Währung liegt dem Aussteller der Wertanmeldung ob und hat unter Zugrundelegung folgender fremder Mittelwerte zu erfolgen: W 1 Pfund Sterling (L) —zu 20 Schilling (8) zu 12 Pence Währung. (deniers, d) zu 4 Farthins ———. 20,40 K, 1 Frank — zu 100 Centimes —, 1 Lira — zu 100 Centesimi —, 1 Pesecta (Gold), 1 Leu, 1 finnische Mark 0,80 „ 1 österreichisch= ungarische Krone — zu 100 Heller J. 0,85 „ 1 Gulden holländischer Währung (kl.) zu 100 Cents . 1,70 „ 1 skandinavische Krone — zu 100 Ore S .. 1,125, 1 Rubel — zu 100 Kopeokn S ... 2,16 „ 1 türkischer Piaster — zu 40 Parro ABB .. 0,18 „ 1 Peso (Gold) — zu 20 Reales ß— ...... ... 4,00 „ 1 Dollar (S) — zu 100 Cent - ......