Bezug durch Berbraucher. Muber 7. — 512 — kann bei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten vom Abgeber die Übersendung durch Einschreibe- brief verlangen. (2) Die Hebestelle, der die Lieferungsanzeigen zugehen, hat die Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob die Bezieher der Keltertrauben oder der Traubenmaische Inhaber bei ihr angemeldeter Betriebe sind. Zu §+ 10 Abs. 2 des Gesetzes. 5#5 . (1)FükGegenden,indenendetBezugvonWeintraubenoderTraubenmaiichedurch Verbraucher, die nicht Weinbergsbesitzer sind, zur Selbstkelterung landesüblich ist, können von der obersten Landesfinanzbehörde Ausnahmen von der Absatzbeschränkung des 8 10 Abs. 1 des Gesetzes zugelassen werden. („2) Verbraucher im Sinne des Abs. 1, die Weintrauben oder Traubenmaische zur Selbst- kelterung im Geltungsbereich des Gesetzes oder aus dem Ausland beziehen wollen, haben bei der für sie zuständigen Hebestelle die Erteilung eines Bezugsscheins nachzusuchen. (3) Der Bezugsschein wird nach Muster 7 mit einmonatiger Gültigkeitsdaner unter fol- genden Bedingungen erteilt: Die Keltertrauben und die Traubenmaische, die Verbraucher beziehen, dürfen nur von diesen selbst oder für ihre Rechnung im Lohne gekeltert werden; die Abgabe an andere ist verboten. Die Menge des hergestellten Traubenmostes ist der Hebestelle spätestens acht Tage nach der Kelterung anzuzeigen. Der hergestellte Traubenmost oder Wein ist vom Bezugsberechtigten zu versteuern, sobald dieser das Getränk dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe zuführt; ist der Bezugsberechtigte Wirt oder Kleinverkäufer im Sinne des & 13 Satz 1, so ist die Versteuerung nach § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe zulässig, daß von der angemeldeten Menge kein Abzug für den Verbrauch im eigenen Haushalt und für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemacht werden darf. Nach den gleichen Grundsätzen dürfen auch andere Verbraucher die gesamte hergestellte Weinmenge auf einmal versteuern. Die Versteuerung hat nach dem Werte zu erfolgen, der sich in der Gemeinde des Bezugsberechtigten für Weine gleicher Jahrgänge ergibt. Der hergestellte Traubenmost oder Wein darf an andere nur mit Genehmigung der Hebestelle abgegeben werden, soweit es sich nicht um die Abgabe durch Wirte oder Kleinverkäufer (§ 13) handelt. Beim Bezug von Keltertrauben oder Traubenmaische ist dem Abgeber oder der Zollstelle, die die Abfertigung in den freien Verkehr vornimmt, der Bezugsschein vorzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind die Bezugsscheine der Hebestelle einzureichen. G□) Der Abgeber oder die Zollstelle haben auf dem Bezugsschein die Menge der Kelter- trauben oder Traubenmaische zu vermerken. *— *# S *ir Vi S *l40. i) Keltertrauben und Traubenmaische dürfen nur gegen Vorlegung des Bezugsscheins an Verbraucher abgegeben oder in den freien Verkehr abgefertigt werden. (2) Die Hebestelle führt über die erteilten Bezugsscheine ein Verzeichnis, in der die ein- zelnen Bezugsberechtigten, die Menge des hergestellten Traubenmostes und der Tag der Ver- steuerung und die Nummer des Weinsteuer-Einnahmebuchs vorzutragen sind. Die Bezugsscheine sind als Belege zum Verzeichnis zu nehmen.