Bernichtung von Wein. — 514 — seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend abweichende Bestimmungen getroffen sind. Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebe- stellen befugt, zu deren Bezirk nach § 15 des Gesetzes angemeldete Betriebe gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern 1) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im Zentralblatt für das Deutsche Reich bekanntzumachen. * 55. Das Verfahren bei der Ermittlung der Raummenge des in den Fässern oder Flaschen ent- haltenen Weins richtet sich nach den Bestimmungen in den §## 105, 106. 6556. Läßt das Abfertigungsamt den Ausgang von Wein in Fässern nicht selbst überwachen, so sind die abgefertigten Fässer unter amtlichen Verschluß zu setzen. 557. (n) Der zur Ausfuhr angemeldete Wein ist im Weinsteuerbuch unter Vortrag der Nummer des Begleitscheins abzuschreiben. („2) Soweit bei der Beförderung des auszuführenden Weins bis zur Zollgrenze die Grenzen eines Bundesstaats nicht überschritten werden, kann die oberste Landesfinanzbehörde über die Form des Weinbegleitscheins und die Art seiner Erledigung vereinfachte Bestimmungen erlassen. *58. (i) Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß bei der Ausfuhr von Wein in Flaschen von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der von dem Betriebsinhaber abzugebenden Anmeldung ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung oder Niederlegung die im Begleitschein angemeldeten Mengen ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Ver- packungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. Die Erleichterung wird nur unter folgenden Bedingungen gewährt, denen sich der Antragsteller in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu unterwerfen hat: Die Ausfsichtsbeamten sind berechtigt, die zur Ausfuhr fertiggestellten Packstücke von der Absendung zurückzuhalten und die Bezeichnung und Menge des darin enthaltenen Weins festzustellen. . Für jeden Einzelfall, in dem als nachgewiesen erachtet wird, daß die Bezeichnung oder die Menge des Weins im Begleitschein unrichtig angemeldet worden ist, kann von der Direktivhehörde eine Vertragsstrafe bis zu 1000 A festgesetzt und im Verwaltungswege eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird un- abhängig von dem daneben etwa einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann ein, wenn die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters begangen worden ist oder wenn ihnen ein grobes Versehen zur Last fällt. (2) Die Befugnis der Beamten, sich von dem Inhalt der Packstücke und der Flaschen zu überzeugen, bleibt unberührt. 559. u) Betriebsinhaber, die Wein vernichten wollen, haben dies zur Erlangung der Steuer- befreiung bei der Hebestelle mit Vordruck nach Muster 9 anzumelden. Die Vernichtung geschieht r — 2#.nunter amtlicher Aufsicht und ist von dem überwachenden Beamten auf der Anmeldung zu be- scheinigen. Die nötigen Handleistungen hat der Betriebsinhaber zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. (2) Die Anmeldung bildet einen Beleg zum Weinsteuerbuch.