— 517 — * 69. Wird Wein schon zur Erlangung von Zollbegünstigungen vergällt oder dessen Verwendung gesichert, so kann von einer Wiederholung dieser Maßnahmen für die Gewährung der Steuer- freiheit abgesehen werden. 5 g 70. (i) Zum steuerfreien Bezug von Wein zur Herstellung von Getränken, die Wein oder dem Wein ähnliche Getränke enthalten, ferner von entgeisteten Weinen und von entgeisteten dem Weine ähnlichen Getränken sind nur Hersteller befugt, die ihren Betrieb nach §#§9 47, 15 des Gesetzes angemeldet haben. Zur steuerfreien Abgabe von Wein im Inland an solche Betriebe sind nur Hersteller oder Händler befugt, die ihren Betrieb nach § 15 des Gesetzes angemeldet haben. Für den Verkehr mit Wein zwischen den genannten Betrieben, und für den Bezug von Wein aus dem Ausland sind die Vorschriften der 35 95 bis 98 siunngemäß anzuwenden. (2) Über den Bezug und die Verarbeitung des Weins kann die Direktivbehörde an Stelle der Eintragung im Weinsteuerbuch die Führung besonderer Auschreibungen anordnen. Zu §# 11 Ziffer 5 des Gesetzes. "5 71. u) Wein zu amtlichen Untersuchungen bleibt steuerfrei, wenn die Verwendung oder Bestimmung des Weines zu diesem Zwecke durch die Untersuchungsanstalt oder die die Probe entnehmende Behörde bescheinigt wird. (2) Die Bescheinigungen bilden Belege zum Weinsteuerbuche des Abgebers oder zum Zollpapiere. 8 72. (u) Wissenschaftliche Anstalten, die Wein zu wissenschaftlichen Zwecken steuerfrei beziehen wollen, haben bei der zuständigen Hebestelle um die Erteilung der Bezugsberechtigung nach- zusuchen. In dem Gesuch ist der Zweck, zu dem der Wein verwendet werden soll, anzugeben. (0) Die Bezugsberechtigung wird vom Hauptamt unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. Der Bezugsberechtigte hat die Haftung für die Steuer, die auf dem an ihn ab- gegangenen Weine ruht, zu übernehmen. Der Wein darf nur zu dem angegebenen Zwecke verwendet werden; seine Abgabe zu andern Zwecken an andere ist nur mit Genehmigung des Hauptamts zulässig. Über Bezug und Verwendung sind nach näherer Bestimmung der Direktiobehörde Anschreibungen zu führen. Die Bestände werden von Zeit zu Zeit amtlich festgestellt und mit den Anschreibungen verglichen. Dabei festgestellte Fehlmengen werden nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes behandelt. . Beim Bezug von Wein im Inland ist dem Abgeber, bei der Einfuhr aus dem Ausland der Zollstelle, die die Abfertigung zum freien Verkehr vornimmt, ein nach Muster 10 ausgestellter Bezugsausweis vorzulegen. (28) Über die erteilten Genehmigungen führt die Hebestelle ein Verzeichnis. * 73. (1) Wein darf zu wissenschaftlichen Zwecken unversteuert nur gegen Vorlegung des vorschriftsmäßig ausgestellten Bezugsausweises abgegeben oder von der Zollstelle in den freien Verkehr abgefertigt werden. (2) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen im §& 62 maßgebend. Zu # 11 Ziffer 7 des Gesetzes. – P7?4. Die durch Verbraucher aus dem Ausland in Flaschen von weniger als 250 Kubikzentimeter Raumgehalt eingeführten Proben werden von der Zollstelle auf Antrag steuerfrei abgelassen, wenn ihr der unentgeltliche Bezug der Proben nachgewiesen wird. D## r*u Wein zur Her- stellung von weinhaltigen Gettänken ufw. Wein als amtlichen Unutersuchuagen. ein fü wissenschaft= liche Anstalten zu wissenschaft- lichen Zwecken. Weinproben.