Behandlung der Weinbestände bei der Betriebs- eröffnung. Auschreibung des Inhalts von Flaschen. Abschreibung der Weinhese. Abschreibung des zu Grunde gegangenen Welnes. Anschreibung des steuer- bflichtigen Wertes. Steuerbuch. Muser-12. — 520 86. (1) Bei der Eröffnung des Betriebs sind die an diesem Tage in den Räumen der Hersteller und Händler vorhandenen Bestände an Wein in das Steuerbuch einzutragen. (:) Eine Erstattung der für diesen Wein etwa entrichteten Steuer tritt nicht ein. g 87. (1) Bei der An- und Abschreibung im Steuerbuche kann der durchschnittliche Inhalt der gewöhnlichen Rot= und Weißweinflaschen, wenn sie bis in den Hals hinein gefüllt sind, für ganze Flaschen mit 0,70 Liter und für halbe Flaschen mit 0,35 Liter angenommen werden. (:2) Kommen andere Flaschensorten in den Verkehr, so sind der Hebestelle spätestens drei Tage vor ihrer erstmaligen Verwendung Muster zu übergeben. Dabei ist anzugeben, wicviel Kubikzentimeter die Menge der eingefüllten Flüssigkeit durchschnittlich ausmacht. Als Flaschen derselben Sorte gelten Flaschen von gleicher Form und annähernd gleicher Größe. g 88. Die Hebestelle hat den angegebenen Flüssigkeitsinhalt nachzuprüfen, die Flaschenmuster mit einer Angabe über den Durchschnittsinhalt zu versehen und gegen Vertauschung zu sichern. Die so gekennzeichneten Flaschen sind in dem Betrieb in einem Behältnis aufzubewahren, das der Betriebsinhaber nach näherer Bestimmung des Oberbeamten zur Verfügung zu stellen hat. l 89. Nicht flüssige Weinhefe, die aus dem im Steuerbuch angeschriebenen Wein ausgeschieden und aus den Betriebsräumen entfernt wird, ist im Steuerbuche bei den steuerfreien Ausgängen einzutragen. 0 (u) Wein, der im Betriebe nachweislich durch zufällige Ereignisse zu Grunde gegangen ist, kann mit Genehmigung des Hauptamts im Steuerbuche steuerfrei abgeschrieben werden. Den Nachweis hat der Betriebsinhaber zu erbringen. (2) Zeigt der Betriebsinhaber den Verlust so zeitig an, daß seine Feststellung noch möglich ist, so hat die Hebestelle die näheren Umstände, die Größe und Entstehungsart des Verlustes durch einen Beamten beurkunden zu lassen und die Urkunde dem Hauptamt vorzulegen. (2) Im Einverständnisse mit der Hebestelle können auch Beamte anderer Behörden oder andere Personen die Anzeige entgegennehmen und den Verlust feststellen. 6 191. Es bleibt den Betriebsinhabern überlassen, im Steuerbuch und in den Steueranmeldungen den steuerpflichtigen Wert allein oder zusammen mit dem Steuerbetrag in einer Summe ein- zutragen. Welches Verfahren angewendet wird, muß im Steuerbuch und in den Steueranmel- dungen vermerkt werden. Ein Übergang von einem Verfahren zum anderen ist der Hebestelle vorher anzuzeigen. Zu §9 20 des Gesetzes. 8 92. (1) Die Inhaber der nach §& 15 des Gesetzes anmeldepflichtigen Betriebe haben über den Eingang und Ausgang von Wein ein Weinsteuerbuch zu führen, soweit sich der Wein nicht auf Zollagern oder unter Zoll= oder Steuerkontrolle stehenden Freihafenlagern befindet. Für das Buch über den Wein in Fässern dient das Muster 12, für das Buch über den Wein in Flaschen das Muster 13 als Vorbild. (2) Das Burch ist in drei Abteilungen zu führen: Abteilung 1 Wein und Most aus Trauben, „ 2 weinähnliche Getränke, „ 3 sonstige Getränke.