— 521 — (3) Es ist zulässig, für jede Abteilung ein besonderes Buch zu führen. (:) Als Eingang sind außer den bei der Betriebseröffnung vorhandenen Beständen sämtliche in dem Betriebe hergestellten und in ihn eingehenden Weinmengen und sämtliche Vorgänge, die zu einer Vermehrung dieser Mengen führen, nach der Zeitfolge einzutragen. Jeder eingehende Posten ist unter einer besonderen Nummer einzutragen. Besteht ein Posten aus Teilmengen mit verschiedenen Bezeichnungen, so ist jede Teilmenge unter einer besonderen Nummer ein- zutragen. Unter einer Nummer darf nur Wein derselben Bezeichnung eingetragen werden. Vermehrungen sind bei der Eintragung des Weins anzuschreiben, bei der sie entstehen. Die Eintragungen sind alsbald nach Beendigung der Herstellung oder Vermehrung und alsbald nach Verbringung der bezogenen Mengen in die Betriebsräume zu machen. Unter dem Eintrag eines Eingangs ist so viel Raum freizulassen, als die Buchung der Ausgänge voraussichtlich beansprucht. (6) Als Ausgang sind alle aus dem Betrieb entfernten Weinmengen und alle Vorgänge einzutragen, die zu einer Verminderung der Menge führen. Alle Ausgänge sind bei dem Eingang abzuschreiben, aus dem sic stammen, und zwar getrennt nach den drei Gruppen: a) steuerpflichtiger Wein, b) steuerfreier Wein, c) Fehlmengen. (e) Als Kusgans von steuerpflichtigem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an einen Verbraucher abgesendet oder ausgehändigt wird, sowie Wein, der zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommen wird, soweit er nicht nach § 11 Ziffer 1 oder 2 des Gesetzes steuerfrei bleibt. (:) Als Ausgang von steuerfreiem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an andere beme 9615 des Gesetzes angemeldete Betriebe abgegeben wird, und Wein, der auf Grund von ( 11 Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes steuerfrei bleibt, ferner Hefe, die aus den Betriebs- räumen entfernt wird (§ 89) und Wein, der nachweislich zugrunde gegangen ist (§ 90). (s) Werden unter verschiedenen laufenden Nummern ausgeführte Weine miteinander verschnitten, so sind dic einzelnen Teilmengen bei der betreffenden laufenden Nummer in Aus- gang und die Summe der Teilmengen unter einer neuen Nummer im Eingang anzuschreiben. (o) Wein in Fässern, der auf Flaschen gefüllt wird, ist in dem Buche über den Wein in Fässern mit der Litermenge abzuschreiben und in dem Buche über den Wein in Flaschen mit der Stückzahl der Flaschen anzuschreiben. Wird Wein in Flaschen in Fässer gefüllt, so ist um- gekehrt zu verfahren. (no) Die Einträge für die an einem Tage abgegebenen, entnommenen oder verbrauchten Mengen sind spätestens am nächsten Tagc, die Einträge über nachweislich zu Grunde gegangenen Wein nach Erteilung der Genehmigung des Hauptamts (§ 90) vorzunehmen. Die nach §& 11 Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei bleibenden Weine können mit der Tagesmenge für die einzelnen Befreiungsarten abgeschrieben werden. Ebenso können die steuerpflichtig gewordenen Weine, für die keine Rechnung ausgestellt wird (§ 20), mit der für die einzelnen steuerpflichtigen Werte sich ergebenden Tagesmenge abgeschrieben werden. Im übrigen ist jeder Posten besonders abzuschreiben. Besteht ein Posten, der beim Ausgang steuerpflichtig wird, aus Teilposten mit verschiedenen steuerpflichtigen Werten, so ist jeder dieser Teilposten besonders abzuschreiben. (uu) Ist sämtlicher zu einem Eingang gehöriger Wein abgeschrieben, so sind die in Ausgang gebuchten steuerpflichtigen und steuerfreien Mengen je für sich aufzurechnen; der Unterschied huoiseen. dieser Summe und der als Eingang angeschriebenen Menge ist als Fehlmenge an- zuschreiben. (is) Wird ein Vorgang, der nach § 76 zu einer Erstattung berechtigt, noch vor der Ab- sendung der Anmeldung zur Versteuerung für den Monat erledigt, in dem der Ausgang des Weins angeschrieben worden ist, so kann der entsprechende Eintrag im Weinsteuerbuch ohne Mitwirkung der Steuerbehörde in der Weise berichtigt werden, daß der ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. Der Grund der Berichtigung ist in der Bemerkungsspalte anzugeben. (1) Das Weinsteuerbuch ist vom Betriebsinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter zu führen, nach näherer Bestimmung 81“