— 525 XIV. Übergangsbestimmungen. Zu §# 45 des Gesetzes. §l 113. Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Wein-Nachsteuerordnung. 8114. Die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in den Betriebsräumen von Herstellern oder Händlern befindlichen Erzeugnisse sind vor Beginn des Tagesbetriebs im Steuerbuch as Eingang anzuschreiben; soweit die Erzeugnisse Eigentum eines Verbrauchers sind, ist für die Anschreibung die Bestimmung im & 84 maßgebend. 8115. Die Betriebsanmeldungen und die Anmeldungen über die Bestellung eines Betriebs- leiters sind für bestehende Betriebe spätestens drei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes der Hebestelle einzureichen. XV. Schlußbestimmung. " 116. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue Muster einzuführen. Nachstener. Bestäude der Betriebs- inhaber. Anmeldung bestehender Betriebe. ##derung der Muster.