Hauptamtsbezirk Muster 12. (Ausführungsbestimmungen §& 92) Steuerhebestelle □— **i Weinsteuerbuch über « Faßwein in dem Betriebe des. in Geführt von: Anleitung zum Gebrauche. . In das Buch sind sämtliche Weine in anderen Behältnissen als in Flaschen (6. B. Fässern, Korbflaschen) eingutragen. . Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen: Abteilung 1. Bein und Most aus Trauben, „ 2. Weinähnliche Getränke, „ 3. Sonstige Getränke. . Als Eingang sind außer den bei der Beriiebseröffnung vorhandenen Beständen sämtliche in dem Betrieb her. gestellten und in ihn eingehenden Weinmengen und sämtliche Vorgänge, die zu einer Vermehrung dieser Mengen führen, nach der Zeitfolge einzutragen. Bei der Anschreibung der im Berriebe hergestellten Mengen bleibt die Spalte 4 umausgefüllt. Jeder eingehende Posten ist unter einer besonderen Nummer einzutragen. Besteht ein Posten aus Teilmengen mit verschiedenen Bezeichnungen, so ist jede Teilmenge unter einer besonderen Nummer einzutragen. Unter einer Nummer darf nur Wein derselben Bezeichnung eingetragen werden. Vermehrungen sind bei der Eintragung des Weines anzuschreiben, bei der sie entstehen. Die Art der Entstehung der Vermehrung (6. B. Zuckerung) ist in Spalte 4 anzugeben. Die Eintragungen sind alsbald nach Beendigung der Herstellung oder Vermehrung und alsbald nach Verbringung der begogenen Mengen in die Betriebsräume vorzunehmen. In Spalte 8 sind insbesondere Angaben zu machen, die für die spätere Beurteilung der Fehlmenge von Bedentung sind; so ist hier, soweit dies noch nicht aus den Spalten 4 oder 5 hervorgeht, z. B. angugeben, ob es sich um Most oder um Wein mit Hefe handelt. Unter dem Eintrag eines Eingangs ist soviel Raum freizulassen, als die Buchung der Ausgänge voraus- sichtlich beansprucht. . Als Ausgang sind alle aus dem Betrieb entfernten Weinmengen und alle Vorgänge einzutragen, die zu einer Ver- minderung der Menge führen. Alle Ausgänge sind bei dem Eingang abzuschreiben, aus dem sic stammen, und zwar getrennt nach den 3 Gruppen: a) steuerpflichtiger Wein, b) stenerfreier Wein, e) Fehlmengen. Als Ausgang von steuerpflichtigem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an einen Verbraucher abgesendet oder ausgehändigt wird, sowie Wein, der zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommen wird, soweit er nicht nach § 11 Ziffer 1 oder 2 des Gesetzes steuerfrei bleibt. Bei zuverlässigen Betriebsinhabern kann von der Ausfüllung der Spalten 18 und 19 mit Genehmigung der Hebestelle abgesehen werden, wenn der Betriebs- inhaber eine Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, daß, soweit die unmittelbaren Umschließungen berechnet werden, dies zu angemessenem Preise geschieht. Stimmt hiernach der Preis für 1 Liter (Spalte 17) mit dem steuerpflichtigen Werte für 1 Liter (Spalte 20) überein, so braucht die Spalte 17 nicht ausgefüllt zu werden.