569 Wein-Nachsteuerordnung. 81. (1) Gemãäß g a45 des Weinsteuergesetzes vom 1. August 1918 unterliegen der Nachsteuer 1. Wein und Traubenmost, 2. dem Weine ähnliche Getränke, 3. Getränke, die Wein oder dem Wein ähnliche Getränke enthalten, 4. entgeisteter Wein und entgeistete dem Wein ähnliche Getränke, sofern sie sich am 1. September 1918 im Besitz eines Verbrauchers befinden oder sofern sie vor diesem Zeitpunkte bereits an einen Verbraucher abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt sind. (2) Als Verbraucher gilt, wer nicht als Hersteller oder Händler steueramtlich angemeldet ist (§§ 2, 15 und 47 des Gesetzes). Vorräte von Wirten oder Kleinverkäufern, die lediglich in- ländische Getränke vom Faß verschänken und deshalb gemäß 5 2 Abs. 2 des Gesetzes als Ver- braucher gelten, unterliegen demnach der Nachsteuer ungeachtet des gewerbsmäßigen Vertriebs der Getränke. P Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Verbraucher, dem die Getränke (5 1) gehören, ver- pflichtet, einerlei, ob er sie selbst verwahrt oder durch andere verwahren läßt. g3. () Die Nachsteuer beträgt 560 Pfennig für das Liter oder die ganze Flasche, für halbe und kleinere als halbe Flaschen 25 Pfennig. Kann der Verbraucher nachweisen, daß die Wein- steuer nach dem Werte der Getränke auf einen geringeren Betrag zu berechnen wäre, so wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben. (2) Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 sind von der Anwendung der Bestimmung in Abs. 1 ausgeschlossen und unterliegen der Nachsteuer in den Beträgen, die sich für sie auf Grund des nachzuweisenden Wertes als Weinsteuer nach den Vor- schriften des Gesetzes berechnen würden. (2) Bei der Berechnung der Nachsteuer wird derjenige Betrag abgezogen, der nachweislich von denselben Getränken vor dem Inkrafttreten des Gesetzes als Landesweinsteuer erhoben worden ist. 84. (1) Von der Nachsteuer bleiben befreit: 1. von den einem Verbraucher gehörigen Getränken, die nicht zu den Trauben-- weinen und Traubenmosten der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 gehören, eine Gesamtmenge von 24 Litern oder 30 ganzen (60 halben oder kleineren als halben) Flaschen; bewahren mehrere Verbraucher Getränke gemeinsam auf, so darf die steuerfrei bleibende Menge von 24 Litern oder 30 ganzen Flaschen usw. nur an der Gesamtmenge der gemeinsam aufbewahrten Getränke abgerechnet werden; Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 müssen, ohne Rücksicht auf ihre Menge oder die Größe des Gesamtvorrats des Verbrauchers, stets in vollem Umfange versteuert werden; der von einem Verbraucher aus selbstgewonnenen Trauben oder aus selbstge- wonnenen und zugekauften Trauben oder aus selbstgewonnenen Trauben und zu- 87*