33 3 S — — 576 — Anleitung zur Ausfüllung. . -Zur Nachsteier sind bis zum 7. September 1918 anzumelden alle dem Empfänger dieses Vordrucks gehörigen Getränke (Stillwein, Traubenmost, Obst= und Beerenwein, Wermutwein usw.), die er am 1. September 1918 selbst verwahrt oder durch andere verwahren lãßt. · ' Getränke, die sich am 1. September 1918 unterwegs befinden, sind anzumelden, sobald sie in den Gewahrsam des Verbrauchers oder des von ihm mir der Verwahrung des Weines Beauftragten gelangt sind. .Wer gemäß 8 15 des Weinsteuergesetzes als Hersteller oder als Händler seinen Betrieb steueramtlich angemeldet hat, ist zur Abgabe der Nachsteneranmeldung nur für die Weine usw. verpflichtet, die er zum eigenen Verbrauch aus den Lagervorräten vor dem 1. September entnommen hat. Wer nach § 4 der Wein-Nachstenerordmung Befreiung von der Nachsteuer beansprucht, hat den Wein in der Aumeldung zu bezeichnen und die Gründe für dic Befreiung in der Bemerkungsspalte anzugeben. . Die Getränte sind in 2 Abtcilungen aufgufü eilung 1. Traubenmost und. Erankenvoein der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917. We eilung 2. Soustige Geträn Ju der Abteilung 2 ist Spalte 6 niur- 2 auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige die Entrichtung der Nachsteuer zu einem niedrigeren Satze als 0,50 X in Anspruch nehmen will; in diesem Falle har er die Beweisstücke dafür beizufügen, daß der Wert für das Liter oder die ganze Flasche weniger als 2,50 .K (für halbe und kleinere als halbe Flaschen weniger als 1,25 K) beträgt. Wer beansprucht, daß die für die Pi#ue erhobene Landesweinstener von dem Betrage der Nachsteuer abgezogen wird, hat den Betrag der Landesweinstener in der Bemerkungsspalte anzugeben und die Beweisstücke für die Entrichtung dieses Betrage bei mfügen. un nva u#G 116