— 603 — (2) Wegen der Behandlung der Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die vor dem 1. August 1909 zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Bogen ausgegeben worden sind, bewendet es bei den hierfür getroffenen Maßnahmen. IV. Kauf= und sonstige Auschaffungsgeschäfte. Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. 5 57. Ist der Kauf= oder Lieferungspreis in ausländischer Währung festgesetzt, so hat die Um- rechnung nach dem laufenden Kurse (Mittelkurs) für Auszahlungen in der betreffenden aus- ländischen Währung oder für Schecks auf die betreffende ausländische Währung zu erfolgen. # 58. (n) Die in der Tarifnummer 1a Ermäßigung 1 Abs. 2 vorgeschriebene Liste wird vom Börsenvorstand im Auftrag und unter Aussicht der für die Börse zuständigen Handelskammer geführt. In die Liste sind nur solche Personen, Gesellschaften und Anstalten einzutragen, welche den gewerbsmäßigen Handel mit Wertpapieren selbständig ausüben und die entweder zum Besuche der Börse ausdrücklich zugelassen sind oder, soweit es einer solchen Zulassung nicht bedarf, dem Börsenvorstand als regelmäßige Besucher der Börse bekannt sind. (2) Die Eintragung in die Liste erfolgt auf an den Börsenvorstand gerichteten Antrag. Der Börsenvorstand prüft die einlaufenden Anträge vor ihrer Genehmigung darauf, ob die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen und veranlaßt beim Wegfall der Voraussetzungen die Löschung in der Liste. Gegen die Ablehnung der Eintragung und gegen die Löschung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Handelskammer, gegen deren Entscheidung die weitere Beschwerde an die von der Landesregierung hierfür bezeichnete Behörde zu. (s) Die Liste liegt öffentlich aus; die Einsicht ist während der gewöhnlichen Dienststunden des Börsenbüros jedermann gestattet. Gegen Erstattung der Auslagen muß von jeder Eintragung Abschrift gegeben werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (() Der Börsenvorstand ist verpflichtet, dem für den Sitz der Börse zuständigen ordentlichen Stempelprüfungsbeamten von jeder Eintragung in die Liste Abschrift zu übersenden, ihn auch von jeder Löschung zu benachrichtigen. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig mit der Eintragung oder Löschung zu geschehen. (59. Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 1 bezeichneten Gegenstände ist zu den Schlußnoten nur der nach Tarifnummer 1a Ermäßigung 3 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerk „Reportgeschäft“ oder „Deportgeschäft“ oder „Kost- geschäft“ zu versehen. 660. u) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage zu versteuern. (2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 61. () Wer von der Steucrermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat über die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen Geschäfte nach den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktivbehörde einzureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei Einsicht- nahme der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu richten, daß die als Kostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte versteuerten Geschäfte in dem Auszug aus dem Arbitragebuch ale solche bezeichnet sind. 1. Umrechnung □— Währung. 2. dler- Pe K. Steuer- entrichtung bei Kostgeschsften. 4. Arbitrage- heschsfte.