Musier — 610 — 2. den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis und die Zeit der Lieferung, 3. wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung der Stempelabgabe Verpflichtete ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichteten nach § 84 Abs. 3 die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang obliegt, den Betrag der von ihm zu entrichtenden Stempelabgabe, wenn für das Geschäft Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung beansprucht wird, den Grund der Befreiung oder Ermäßigung. (8) Umfaßt ein Geschäft mehrere Gegenstände, so können die Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung zusammengefaßt werden, sofern die Gegenstände dem gleichen Steuer- satz unterliegen. (4) Die Eintragung hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfolgen. Die Ausnahmefristen der §s 88, 89 gelten auch hier. Macht sich eine Aussetzung der Versteuerung notwendig, so ist § 87 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Direktivbehörde an Stelle der Abschrift der Schlußnote Abschrift des Eintrags ins Steuerbuch zu übersenden ist. (5) Solange das Steuerbuch nicht abgeschlossen ist (§ 83 Abs. 1), können unrichtige Einträge berichtigt werden. Die Berichtigung hat durch einen neuen Eintrag zu geschehen, auf den bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist. Ist über ein Geschäft abgerechnet, so ist die Erstattung einer zu Unrecht entrichteten Abgabe aufs dem im § 226 bezeichneten Wege zu beantragen, ein zu wenig entrichteter Abgabebetrag durch Eintragung in der laufenden Steuer- abrechnung, auf die bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist, nachzubringen. –lo83. ( Das Steuerbuch ist vom Abrechner monatlich abzuschließen, in der Spalte für den Steuerbetrag aufzurechnen und von ihm oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Ver- sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben zu unterschreiben und bis zum 10. des folgenden Monats der Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen. Bei geringem Geschäftsumfange kann die Steuerstelle für den Abschluß des Steuerbuchs und die Abführung der Abgabe vierteljährliche Zeiträume zulassen. (2) Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 22 einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuche während des Abrechnungs- abschnitts und den Gesamtbetrag der sich aus den Eintragungen ergebenden Abgabe ergibt. Enthält das Steuerbuch in einem Abrechnungsabschnitte keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 6 (2) Die Steuerstelle nimmt von der ordnungsmäßigen Führung des Steuerbuchs Einsicht, prüft die Übereinstimmung des Abschlusses des Steuerbuchs mit der Nachweisung, setzt den Steuerbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuerbuch und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegenden Schriftstücke und Ge- schäftsbücher vorzulegen. , - (4)DasSteuerbuchiftandenAbrechnerzurückzugeben,dieNachweisungalsBelcgzum Anmeldungsbuche zu nehmen. (5) Kursmakler führen an Stelle des Steuerbuchs das Tagebuch, das den Erfordernissen des § 82 entsprechend einzurichten ist. (e) Auf Antrag kann dem Abrechner von der Steuerstelle widerruflich gestattet werden, als Steuerbuch ein über den Umsatz in Wertpapieren geführtes Geschäftsbuch zu verwenden, sofern dieses die für das Steuerbuch erforderten Angaben vollständig ergibt. Das Geschäfts- buch muß fest gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. (1) Dem Abrechner kann ferner auf Antrag von der Steuerstelle widerruflich gestattet werden, daß die Vorlegung der Geschäftsbücher und Schriftstücke, die den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegen, sowie des Geschäftsbuchs, das nach Abs. 6 an Stelle des *