— 613 — steuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maß- gabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Ur- kunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Stenerstelle nach der Vorschrift im § 27 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung. « (a)JmSinnedcr§§21,22,27desGeietzesgiltdchag,anwelchemdieSteuerbercchnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. (4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die Be- rechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles anordnen. g 88. (n) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmcerklärung zustande gekommen, so beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote 1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (320 Abs. 1 und §21 des Gesetzes) zehn Tage, 2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. (2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. (2) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Ab- satzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse. (4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der zur Ent- richtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. g 89. Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrerc an verschiedenen Orten befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das Abwiskelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungs- geschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen. V. Spiel und Wette. Zur Tarifnummer 5. 6590. (u) Bei Berechnung der Abgabe von Lottericlosen sind alle für den Erwerb eines Loses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Loses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte # Aus- nahmefristen für die stellung der Schlußnoten. 1. Berechnung der Abgabe.