2. Anmeldung und Stener- entrichtung. — 614 — Betrag der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf die Stempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der Abgabe nur % des Gesamtpreises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen (vgl. § 94) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Be- kanntmachung des Reichskanzlers vom 6. April 1906 Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat. (2) Bei inländischen Losen ist die Stempclabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart fest- zustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. (2) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die Stempel- abgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden und somit verfallen, von dem Gesamtpreis der Lose, einschließlich des für die Vorklassen plan- mäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen. Zu den § 34 bis 38 des Gesetzes. " " 91. () Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen der Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuer- stelle spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubnis — auf Verlangen der Behörde nach Muster 23 — schriftlich anzumelden: Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspiclung, die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Ver- triebe der Lose betrauten Personen. (2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Plancs der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. (s) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung ist die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabebetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. (4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des §+ 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu verfahren. 8 92. Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen die Lose nach Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten die Bestimmungen des §&# 91 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit besonderer Anmeldung vorzulegen, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die erste An- meldung Bezug zu nehmen ist. g 93. Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spiclausweise nicht stattfindet, sondern die Beschei-