7. Aus- spielungen auf ahrmärkten jw. 8. Tombola. 9. Aus- spielungen ohne Spiel- auswelise. 10. Rummer- listen. 11. Stundung. 12. Ausländische Lose und Spici- ausweise. ß5 A ·" — — 616 — (3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren- verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. (4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus- fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 91) Beleg zum Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Be- ginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose ausgehändigt werden. 659#8. (i) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder ein- zelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. (2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe sind die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird die Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. 8 99. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffen- heit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Aus- weise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. *l 100. Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise ausge- händigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz oder teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung im I& 91 sinngemäße Anwendung. 8 101. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. Zum §5 36 des Gesetzes. 102. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedin- gungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicher- stellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. Zu den 37 und 38 des Gesetzes. z 103. Ausländische Lose und Ausweise über Spiel- oder Wetteinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 24 doppelt auszufertigenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im §& 37 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der Ab- stempclung der Lose gelten die Bestimmungen im # 97. Stundung der Steuer findet nicht statt.