die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzzollstelle ist befugt, die Hinter- legung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit — Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. (2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie die Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in §5 145 Abs. 1, 3, §+ 153 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung. * 158. 16. Vorlegung (n) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach über- we schritten, so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Aus- Grenzübertritte. ganges dem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Kraft- fahrzeugen mit einem internationalen Fahrausweise das Nationalitätszeichen und das im Fahr- ausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen internationalen Fahrausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu enthalten (§8 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910). In die Ausgangsbescheinigung ist außerdem in der dafür vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzunehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis im Inlande zugebracht ist, ist als ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenzübertiitt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen. (2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im Inland zugebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossen ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inlande zugebrachten Zeit- raums dieser Zeitpunkt maßgebend. E 159. · n) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während derer ein ausländisches Kraftfahr- zeug nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt be- funden hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inlande zur Schau gestellt worden ist. Der Tag der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rück- empfanges sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuer- pfüchtige Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat. (2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und ledig- lich dem Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus über die Grenze zurückzufahren. (8) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den im Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein. G□# Über die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangs- stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inland befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird. Besondere Fälle. ê6 160. Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die Anmeldung