— 635 — und den Geschäftssitz dieser Stellen, die Art des Geschäftsunternehmens und die Angabe des Geschäftsjahrs zu enthalten. Sparkassen und Genossenschaften, für die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs eine Steuerbefreiung besteht, haben dies unter Einreichung ihrer Satzungen und Geschäftsbedingungen bei der Erstattung der Anzeige nachzuweisen. Zweigstellen sind unter Angabe der Hauptniederlassung und ihres Sitzes auch der Steuerstelle anzuzeigen, in deren Bezirk die Zweigstellen ihren Geschäftssitz haben. („) Zu der Anzeige sind die Steuerpflichtigen unter Angabe der Hebebezirke, der Ein- reichungsfrist und des notwendigen Inhalts der Anzeige durch die Steuerstellen oder ihre Ober- behörden im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Berwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen tunlichst bald nach Inkrafttreten des Gesetzes aufzufordern. (3) Der Anzeigepflichtige ist berechtigt, die Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen und eine Ausfertigung mit Bestätigung der Anzeige zurückzuverlangen. (() Jede Veränderung des Geschäftsjahrs, der Zweigstellen, des Inhabers des Geschäfts sowie die Aufgabe des Geschäfts und jede Anderung des Geschäftsbetriebs, die nach Tarif- nummer 10 Befreiungen Abs. 2, 3 den Eintritt der Steuerpflicht begründet, ist binnen zwei Wochen nach Eintritt in gleicher Weise anzuzeigen. Binnen der gleichen Frist ist eine Verlegung des Geschäfts der bisherigen und, sofern das Geschäft in einen anderen Steuerbezirk verlegt wird, auch der neuen Steuerstelle anzuzeigen. Die Steuerstelle berichtigt nach diesen Anzeigen die Überwachungsliste (5 171) und macht im Falle der Verlegung des Geschäfts in einen anderen Steuerbezirk der neuen Steuerstelle von der Verlegung unter Angabe des Geschäftsjahrs Mit- teilung. Dabei ist anzugeben, ob für das laufende Geschäftsjahr eine Abschlagszahlung zu leisten und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe sie geleistet ist. Wird in dem Bezirke der Steuer- stelle eine Zweigstelle eines auswärtigen Unternehmens errichtet, so hat die Steuerstelle auch hiervon der Steuerstelle der Hauptniederlassung Mitteilung zu machen. (56) Die vorbezeichneten Anzeigen bilden Belege zur Überwachungsliste und sind nach Konten geordnet aufzubewahren. *l% 171. (1) Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen Personen und Firmen, welche nach Art ihres Gewerbebetriebs und den Bestimmungen im § 173 Abs. 2 für die Ent- richtung der Abgabe bei ihr in Betracht kommen, eine Überwachungsliste nach Muster 33 zu är führen. Die Liste ist auf Grund der im #& 76 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen tunlichst bald nach Inkrafttreten des Gesetzes anzulegen. Die Liste ist abteilungsweise zu führen; Betriebe mit gleichem Geschäftsjahr sind in der gleichen Abteilung einzutragen. Soweit An- zeigen von Geschäftsinhabern nicht eingehen, von denen zu vermuten oder der Steuerstelle bekannt ist, daß sie unter § 76 des Gesetzes fallende Geschäfte betreiben, ist die nachträgliche Anzeige durch schriftliche Aufforderung unter Hinweis auf die §§8. 76 Abs. 1 und 78 des Gesetzes herbeizuführen. Die Liste ist laufend zu erhalten und verbleibt bei der Steuerstelle. (2) Auf Grund der Liste (Abs. 1) hat die Steuerstelle darüber zu wachen, daß die Abschlags- zahlungen (§ 77 Abs. 4 des Gesetzes) und die Anmeldungen zur Entrichtung der Abgabe all- jährlich rechtzeitig erfolgen. Sofern dieser Verpflichtung binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist nicht Folge geleistet wird, ist der Steuerpflichtige unter Hinweis auf die Strafvorschrift des #§ 78 des Gesetzes an die Verpflichtung zu erinnern. (2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß in die Überwachungsliste weitere Angaben ausgenommen werden und daß zur leichteren Ermittlung des Kontos eines Steuer- pflichtigen neben der Liste eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen oder nach anderen Gesichtspunkten geordnete Namensliste geführt wird. .(.4) Zweigstellen eines Geschäfts werden in der Überwachungsliste der für sie örtlich zu- ständigen Steuerstelle nachgewiesen (zu vgl. § 176 Abs. 4), in der Überwachungsliste der für die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle aber nur nachrichtlich vermerkt. *l172. (0) Die Zinsen sind für jedes Konto in Soll und Haben besonders zu berechnen und zu buchen. Eine Aufrechnung von Soll= und Habenzinsen gegeneinander derart, daß nur der 4. über- msatzstempel. user K Buchführung.